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Geschmacksmuster

(weitergeleitet von Geschmacksmusterrecht)
Definition: Was ist "Geschmacksmuster"?

Das Geschmacksmuster ist ein als Vorlage für Massenwaren (gewerbliche Erzeugnisse) verwendbares Muster (Vorlagen für Flächen mit zweidimensionalen Gestaltungen) oder Modell (Vorlagen für dreidimensionale Gestaltungen), das der Gestaltung der äußeren Form dient. Die nationale rechtliche Regelung fand sich früher im Geschmacksmustergesetz, was im Jahr 2016 durch das Designgesetz ersetzt wurde. Der allgemeinen Begriffsverwendung von Geschmacksmuster im Sprachgebrauch hat diese gesetzliche Änderung keinen Abbruch getan, Geschmacksmuster ist nach wie vor sehr geläufig.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Allgemein
    2.  Designrecht

    Allgemein

    Als Vorlage für Massenwaren (gewerbliche Erzeugnisse) verwendbares Muster (Vorlagen für Flächen mit zweidimensionalen Gestaltungen) oder Modell (Vorlagen für dreidimensionale Gestaltungen), das der Gestaltung der äußeren Form dient. Als rechtlicher Begriff war der Begriff lange im sog. Geschmacksmusterrecht hinterlegt. Dieses war im Wesentlichen abgebildet im Geschmacksmustergesetz (GeschmMG) vom 1.6.2004, das der dt. Gesetzgeber in Umsetzung der EG-Richtlinie 98/71/EG vom 13.10.1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen im Rahmen des Geschmacksmusterreformgesetzes vom 12.3.2004 (BGBl. I 390) beschlossen hatte. Daneben galt im Wesentlichen die Geschmacksmusterverordnung (GeschmMV) vom 11.5.2004 (BGBl. I 884) m.spät.Änd. Beide Regelwerke wurden abgelöst durch das DesignG und die DesignVO. Das Designgesetz gilt in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2014 (BGBl. I S. 122), mit Änd. durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 558). Die Designverordnung datiert vom 2. Januar 2014 (BGBl. I S. 18), geändert durch Artikel 14 Absatz 3 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 558). Der Begriff Geschmacksmuster wurde offiziell ersetzt durch Design (vgl. z.B. § 74 I DesignG). Der allgemeinen Begriffsverwendung von Geschmacksmuster im Sprachgebrauch hat diese gesetzliche Änderung keinen Abbruch getan, Geschmacksmuster ist nach wie vor sehr geläufig.

     Designrecht

    Gewerbliches Schutzrecht auf urheberrechtlicher Grundlage für schöpferische Gestaltungen gewerblicher Erzeugnisse. Näheres regeln das DesignG und die Designverordnung (DesignVO), s.o. Im Sinne des DesignG ist ein Design 1. die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt; 2. ist ein Erzeugnis jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschließlich Verpackung, Ausstattung, grafischer Symbole und typografischer Schriftzeichen sowie von Einzelteilen, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden sollen; ein Computerprogramm gilt nicht als Erzeugnis; 3. ist ein komplexes Erzeugnis ein Erzeugnis aus mehreren Bauelementen, die sich ersetzen lassen, sodass das Erzeugnis auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann; 4. ist eine bestimmungsgemäße Verwendung die Verwendung durch den Endbenutzer, ausgenommen Maßnahmen der Instandhaltung, Wartung oder Reparatur; 5. gilt als Rechtsinhaber der in das Register eingetragene Inhaber des eingetragenen Designs (vgl. § 1 DesignG).

    1. Übersicht: Aussagen über die Schutzobjekte trifft § 2 DesignG, wörtlich: Als eingetragenes Design wird ein Design geschützt, das neu ist und Eigenart hat. Ein Design gilt als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Design offenbart worden ist. Designs gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden. Ein Design hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Design bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist. Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Designs berücksichtigt. Nach § 3 DesignG sind vom Designschutz ausgeschlossen, wörtlich: Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die ausschließlich durch deren technische Funktion bedingt sind; Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die zwangsläufig in ihrer genauen Form und ihren genauen Abmessungen nachgebildet werden müssen, damit das Erzeugnis, in das das Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, mit einem anderen Erzeugnis mechanisch zusammengebaut oder verbunden oder in diesem, an diesem oder um dieses herum angebracht werden kann, so dass beide Erzeugnisse ihre Funktion erfüllen; Designs, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen; Designs, die eine missbräuchliche Benutzung eines der in Artikel 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums aufgeführten Zeichen oder von sonstigen Abzeichen, Emblemen und Wappen von öffentlichem Interesse darstellen.

    2. Verfahren: Die Anmeldung zur Eintragung eines Geschmacksmusters in das Register ist gem. § 11 DesignG beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) einzureichen. Das DPMA prüft lediglich, ob die formalen Eintragungserfordernisse erfüllt sind, wie bspw. die Zahlung der erforderlichen Gebühren, und ob das Muster überhaupt dem Designschutz zugänglich ist (§§ 16, 17 DesignG). Es stellt jedoch nicht die Neuheit und Eigenart des Designs fest. Die Eintragung des Designs macht das DPMA bekannt (§ 20 I DesignG). Der Anmelder kann die Aufschiebung der Bekanntmachung um 30 Monate ab dem Anmeldetag beantragen (§ 21 I DesignG). Der Schutz entsteht mit der Eintragung des Designs in das Register und währt 25 Jahre, gerechnet ab dem Anmeldetag (§ 27 DesignG).

    3. Rechtsschutz: Gegen die Beschlüsse des DPMA findet die Beschwerde an das Bundespatentgericht statt. Die Entscheidungen des Bundespatentgerichts können mit der Rechtsbeschwerde  nach Zulassung vor dem Bundesgerichthof angegriffen werden (§ 23 IV, V DesignG). Wird das Design von einem Dritten widerrechtlich benutzt, hat der Rechtsinhaber Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung der Beeinträchtigung. Bes. kann der Rechtsinhaber die Vernichtung aller unter Verletzung des Designs hergestellten Erzeugnisse verlangen (vgl. §§ 42 f. DesignG). Erfolgte die Verletzung vorsätzlich oder fahrlässig, kann der Rechtsinhaber darüber hinaus Schadensersatz verlangen. Der Verletzer ist verpflichtet, dem Rechtsinhaber Rechnung zu legen über den erzielten Gewinn, den dieser nach seiner Wahl anstelle von Schadensersatz heraus verlangen kann (42 DesignG). Wurde ein Design eingetragen, obwohl es nicht neu ist und Eigenart aufweist, so ist es nichtig. Die Nichtigkeit kann von jedermann durch Feststellungsklage geltend gemacht werden (§ 33 DesignG); zuständig ist die ordentliche Gerichtsbarkeit.

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