Gesellschafterdarlehen
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Zivilrecht
Darlehen eines Gesellschafters an seine Gesellschaft. Im Fall von Personengesellschaften entstehen i.d.R. zwischen vollhaftenden Gesellschaftern und der Gesellschaft keine Forderungen und Schulden; Gesellschafterdarlehen gelten daher als Einlagen, Rückzahlungen als Entnahmen. Gesellschafterdarlehen von Kommanditisten sind echte Darlehen, wenn das Haftungskapital voll eingezahlt ist. Im Fall von Kapitalgesellschaften sind Gesellschafterdarlehen grundsätzlich echte Darlehen.
Durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) wurde das „Problemkind Gesellschafterdarlehen“, das vor allen Dingen im Krisenfall Ungemach bereiten kann, auf neue Füße gestellt. Nach bisherigem Recht konnte in der Krise (§ 32a I GmbHG a.F.) auf diese Art und Weise gewährtes Kapital nicht wieder abgezogen werden bzw. geriet in eine Haftungssituation, wenn doch zurückgezahlt wurde (§ 32b GmbHG a.F.). Das MoMiG hat die §§ 32a und 32b GmbHG aF aufgehoben und die Themen in die InsO und in das Anfechtungsgesetz (vgl. dort §§ 6, 6a) verlagert. Alle Darlehensrückzahlungsansprüche von Gesellschaftern einer Gesellschaft ohne eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter werden als nachrangige Insolvenzforderungen eingestuft, unabhängig von deren Eigenkapitalersatzcharakter (vgl. §§ 39 I Nr. 5, 44a, 135, 143 InsO). Frühere Rechtsprechungsregeln zur Thematik Eigenkapitalersatz gelten nicht mehr. Des weiteren wurde durch das MoMiG der Tatbestand der kapitalersetzenden Nutzungsüberlassung (32a III GmbHG a.F.) gestrichen und in § 135 III InsO neu geregelt. Der Aussonderungsanspruch des Gesellschafters (gemäß § 47 InsO) kann während der Dauer des Insolvenzverfahrens, max. aber für 1 Jahr ab Eröffnung, nicht geltend gemacht werden, wenn der Gegenstand für die Fortführung des Schuldner-Unternehmens von erheblicher Bedeutung ist.
Vgl. auch eigenkapitalersetzende Gesellschafterleistungen.
Steuerrecht
1. Gesellschafterdarlehen eines Mitunternehmers an eine Personengesellschaft: a) Grundsatz: Da Leistungsbeziehungen zwischen einem Gesellschafter einer Personengesellschaft (Mitunternehmer) und seiner Personengesellschaft einkommensteuerlich grundsätzlich nicht anzuerkennen sind (§ 15 I Nr. 2 EStG), stellen die Zahlungen der Personengesellschaft an den Gesellschafter für das Gesellschafterdarlehen aus steuerlicher Sicht keine Zinszahlung dar, sondern lediglich eine Auszahlung von Gewinnen. Handelsrechtlich ist jedoch eine Zinszahlung anzuerkennen, in der Gewinn- und Verlustrechnung zu verbuchen. Außerdem ist das Gesellschafterdarlehen in der Handelsbilanz der Personengesellschaft als Fremdkapital auszuweisen). Das Dilemma, dass einerseits die Handelsbilanz für die Steuerbilanz der Personengesellschaft maßgeblich ist, andererseits aber darin Ansätze vorkommen, die steuerlich nicht anzuerkennen sind (die Zinszahlungen), wird steuerlich durch eine Nebenrechnung, die Sonderbilanz des Gesellschafters, gelöst. Die Zinszahlungen sind in der Gesamthandelsbilanz der Gesellschaft als Betriebsausgaben zu verbuchen, aber in der Sonderbilanz des betreffenden Gesellschafters als Sonderbetriebseinnahmen zu erfassen.
b) Eine Ausnahme besteht lediglich bei Forderungen, die ein Gesellschafter mit eigenem Betrieb aus laufenden Lieferungen oder Leistungen im Geschäftsverkehr mit seiner Personengesellschaft begründet hat (die also nicht gesellschaftsrechtliche Ursachen haben). Wenn solche Verbindlichkeiten wie zwischen Fremden begründet und abgewickelt werden, werden sie auch einkommensteuerlich anerkannt.
2. Gesellschafterdarlehen eines Gesellschafters an seine Kapitalgesellschaft (oder eine Untergesellschaft davon): a) Grundsatz: Gesellschafterdarlehen eines Gesellschafters an seine Kapitalgesellschaft werden vom dt. Steuerrecht im Grundsatz (d.h. wenn keine Ausnahmevorschrift greift) anerkannt. Das Gesellschafterdarlehen stellt deshalb beim Gesellschafter eine Darlehensforderung dar, bei der Gesellschaft eine Verbindlichkeit. Die Fremdkapitalzinsen sind bei der Gesellschaft Betriebsausgaben, beim Empfänger Zinseinnahmen. Die Vereinbarung wird jedoch auf ihre Angemessenheit überprüft: Sind die gezahlten Zinsen überhöht, so werden die Zinsen nur in der angemessenen Höhe als Betriebsausgaben anerkannt. Der übersteigende Restbetrag wird dann als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt, d.h. bei der Gesellschaft wie eine Auszahlung von Gewinnen behandelt und beim Gesellschafter wie der Erhalt einer Dividende. Sind die gezahlten Zinsen dagegen unüblich niedrig, so findet keine Korrektur statt.
b) Durch eine Ausnahmevorschrift (§ 8a KStG) zu den Gesellschafterdarlehen wird die Anerkennung derjenigen Zinszahlungen, die als Betriebsausgabe anzuerkennen wären, jedoch weiter eingegrenzt. Ziel der Ausnahmebestimmung ist es, zu verhindern, dass Gesellschafter ihre Kapitalgesellschaften nicht mehr mit Eigenkapital, sondern überwiegend mit Gesellschafterdarlehen finanzieren, um durch diese Form der Finanzierung die dt. Körperschaftsteuer zu sparen (da Zinsen ja als Betriebsausgabe mindern, Dividendenauszahlungen dagegen nicht).
c) Mit der Unternehmensteuerreform 2008 ist neben den Beschränkungen nach § 8a KStG eine weitere Beschränkung des Zinsausgabenabzugs durch die Einführung der Vorschriften zur „Zinsschranke“ zu beachten. Die Zinsschranke gilt für alle Rechtsformen und ist ab dem Wirtschaftsjahr 2008 bzw. 2007/2008 anzuwenden, falls das abweichende Wirtschaftsjahr nach dem 25.5.2007 beginnt (s. hierzu auch Regelungen zur Zinsschranke). Weitere Änderungen durch die Steuerreform betreffen Gewinnminderungen bei Gesellschafterdarlehen durch Teilwertabschreibung, Forderungsverzicht, Forderungsausfall oder aus der Inanspruchnahme von Sicherheiten, welche unter gewissen Voraussetzungen nicht mehr anerkannt werden (JStG 2008, § 8b III S. 4 KStG).
Gewerbesteuer
I.d.R. gelten Gesellschafterdarlehen an Kapitalgesellschaften bei der Gesellschaft als Dauerschulden. Die damit verbundenen Zinsaufwendungen, die körperschaftsteuerlich abzugsfähig sind, waren bis einschließlich zum Erhebungszeitraum 2007 bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Gesellschaft wieder hälftig hinzuzurechnen. Seit dem Erhebungszeitraum 2008 sind Zinsaufwendungen jedoch unabhängig von deren Laufzeit mit 25 Prozent und unter Berücksichtigung eines Freibetrags von 100.000 Euro zum steuerlichen Ergebnis hinzuzurechnen (Unternehmensteuerreform 2008).