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Gesellschafterdarlehen

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    I. Zivilrecht:

    Darlehen eines Gesellschafters an seine Gesellschaft. Im Fall von Personengesellschaften entstehen i. d. R. zwischen vollhaftenden Gesellschaftern und der Gesellschaft keine Forderungen und Schulden; Gesellschafterdarlehen gelten daher als Einlagen, Rückzahlungen als Entnahmen. Gesellschafterdarlehen von Kommanditisten sind echte Darlehen, wenn das Haftungskapital voll eingezahlt ist. Im Fall von Kapitalgesellschaften sind Gesellschafterdarlehen grundsätzlich echte Darlehen.

    Vgl. auch eigenkapitalersetzende Gesellschafterleistungen.

    II. Steuerrecht:

    1. Gesellschafterdarlehen eines Mitunternehmers an eine Personengesellschaft: a) Grundsatz: Da Leistungsbeziehungen zwischen einem Gesellschafter einer Personengesellschaft (Mitunternehmer) und seiner Personengesellschaft einkommensteuerlich grundsätzlich nicht anzuerkennen sind (§ 15 I Nr.2 EStG), stellen die Zahlungen der Personengesellschaft an den Gesellschafter für das Gesellschafterdarlehen aus steuerlicher Sicht keine Zinszahlung dar, sondern lediglich eine Auszahlung von Gewinnen. Handelsrechtlich ist jedoch eine Zinszahlung anzuerkennen, in der Gewinn- und Verlustrechnung zu verbuchen. Außerdem ist das Gesellschafterdarlehen in der Handelsbilanz der Personengesellschaft als Fremdkapital auszuweisen). Das Dilemma, dass einerseits die Handelsbilanz für die Steuerbilanz der Personengesellschaft maßgeblich ist, andererseits aber darin Ansätze vorkommen, die steuerlich nicht anzuerkennen sind (die Zinszahlungen), wird steuerlich durch eine Nebenrechnung, die Sonderbilanz des Gesellschafters, gelöst. Die Zinszahlungen sind in der Gesamthandsbilanz der Gesellschaft als Betriebsausgaben zu verbuchen, aber in der Sonderbilanz des betreffenden Gesellschafters als Sonderbetriebseinnahmen zu erfassen.

    b) Eine Ausnahmebesteht lediglich bei Forderungen, die ein Gesellschafter mit eigenem Betrieb aus laufenden Lieferungen oder Leistungen im Geschäftsverkehr mit seiner Personengesellschaft begründet hat (die also nicht gesellschaftsrechtliche Ursachen haben). Wenn solche Verbindlichkeiten wie zwischen Fremden begründet und abgewickelt werden, werden sie auch einkommensteuerlich anerkannt.

    2. Gesellschafterdarlehen eines Gesellschafters an seine Kapitalgesellschaft (oder eine Untergesellschaft davon): a) Grundsatz:Gesellschafterdarlehen eines Gesellschafters an seine Kapitalgesellschaft werden vom deutschen Steuerrecht im Grundsatz (d. h. wenn keine Ausnahmevorschrift greift) anerkannt. Das Gesellschafterdarlehen stellt deshalb beim Gesellschafter eine Darlehensforderung dar, bei der Gesellschaft eine Verbindlichkeit. Die Fremdkapitalzinsen sind bei der Gesellschaft Betriebsausgaben, beim Empfänger Zinseinnahmen. Die Vereinbarung wird jedoch auf ihre Angemessenheit überprüft: Sind die gezahlten Zinsen überhöht, so werden die Zinsen nur in der angemessenen Höhe als Betriebsausgaben anerkannt. Der übersteigende Restbetrag wird dann als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt, d. h. bei der Gesellschaft wie ein Auszahlung von Gewinnen behandelt und beim Gesellschafter wie der Erhalt einer Dividende. Sind die gezahlten Zinsen dagegen unüblich niedrig, so findet keine Korrektur statt.

    b) Durch eine Ausnahmevorschrift (§ 8a KStG) zu den Gesellschafterdarlehen wird die Anerkennung derjenigen Zinszahlungen, die als Betriebsausgabe anzuerkennen wären, jedoch weiter eingegrenzt. Ziel der Ausnahmebestimmung ist es, zu verhindern, dass Gesellschafter ihre Kapitalgesellschaften nicht mehr mit Eigenkapital, sondern überwiegend mit Gesellschafterdarlehen finanzieren, um durch diese Form der Finanzierung die deutsche Körperschaftsteuer zu sparen (da Zinsen ja als Betriebsausgabe mindern, Dividendenauszahlungen dagegen nicht).

    c) Mit der Unternehmensteuerreform 2008 wurde der bisherige § 8a KStG durch die Vorschriften zur "Zinsschranke" ersetzt. Die Zinsschranke gilt für alle Rechtsformen und regelt die Beschränkungen des Betriebsausgabenabzugs für Schuldzinsen ab dem Wirtschaftsjahr 2008 bzw. 2007/2008, falls das abweichende Wirtschaftsjahr nach dem 25.5.2007 beginnt. Darüber hinaus wird eine Gewinnminderung bei Gesellschafterdarlehen durch Teilwertabschreibung, Forderungsverzicht, Forderungsausfall oder aus der Inanspruchnahme von Sicherheiten unter gewissen Voraussetzungen nicht mehr anerkannt (JStG 2008, § 8b Abs. 3 S. 4 KStG).

    III. Gewerbesteuer:

    I. d. R. sind Gesellschafterdarlehen an Kapitalgesellschaften bei der Gesellschaft Dauerschulden, die gezahlten Zinsen sind bei der Gesellschaft nicht abzugsfähig, der Zinsaufwand mindert nicht deren Gewerbeertrag. (Änderungen im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008)

    IV. Unternehmensteuerreform 2008:

    Das Gesetz wurde am 25.5.2007 vom Bundestag verabschiedet. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 6.6.2007 zugestimmt. Es tritt zum 1.1.2008 bzw. im Fall der Abgeltungsteuer zum 1.1.2009 in Kraft. Unter anderem sind mit der Unternehmensteuerreform 2008die Bestimmungen zur Gesellschafter-Fremdfinanzierung (§ 8a KStG) sowie die 50-prozentige Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen bei der Gewerbesteuer weggefallen. Im Gegenzug dafür wurde die Zinsschranke eingeführt. Bei der Gewerbesteuer sind nunmehr 25 Prozent sämtlicher Fremdkapitalzinsen unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 100.000 Euro hinzuzurechnen.

     

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