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Gesellschaftsbeiträge
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Leistungen, die die Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag zur Erreichung des Gesellschaftszwecks zu bewirken haben (Gesellschaft); soweit nichts anderes bestimmt ist, haben das alle Gesellschafter in gleicher Höhe zu tun (§ 706 I BGB).
Arten: Geldzahlungen, Sachleistungen, Leistung von Diensten etc. Die Gesellschaftsbeiträge werden zum Gesellschaftsvermögen (§ 718 BGB). Nachschusspflicht nur, wenn bei der Auseinandersetzung das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der Gesellschaftsschulden nicht ausreicht (§§ 707, 735 BGB).
Vgl. auch Einlagen.
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