Gesetzliche Rentenversicherung (GRV)
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
1. Begriff: Zweig der deutschen Sozialversicherung, der im Alter, bei Erwerbsminderung und vorzeitigem Tod eine Rente an Versicherte (einschl. Hinterbliebener) gewährt. Zentrale Aufgaben sind die Ersetzung ausgefallener Arbeitseinkommen bzw. die Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit der Versicherten. Gemessen an der Versichertenzahl ist die GRV das bedeutendste System der Alters- und Erwerbssicherung in Deutschland. Neben der GRV gibt es weitere Alterssicherungssysteme, wie die Alterssicherung der Landwirte und die Versorgungswerke der (kammerfähigen) freien Berufe sowie die Beamtenversorgung.
2. Rechtsgrundlage: SGB VI.
3. Leistungen: Neben den Renten wegen Alters, Erwerbsminderung und vorzeitigem Tod werden für Rentner Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bezahlt und Rehabilitationsleistungen erbracht. Die Altersrente wurde bis 2011 ab dem 65. Lebensjahr ohne Abschläge gewährt. Seit 2012 wird diese Altersgrenze bis zum Jahr 2029 zunächst um einen Monat pro Jahrgang, später um zwei Monate pro Jahrgang angehoben wird. Dies hat zur Folge, dass die Geburtsjahrgänge ab 1964 die Regelaltersgrenze erst ab dem vollendeten 67. Lebensjahr in Anspruch nehmen können. Seit dem 1. Juli 2014 können besonders langjährig Versicherte, die mindestens 45 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren, schon ab 63 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen. Ab dem Jahrgang 1953 steigt diese Altersgrenze für die abschlagsfreie Rente schrittweise an und erreicht für die Geburtsjahrgänge ab 1964 65 Jahre. Jeder spätere Rentenbeginn erhöht die Rente (um jeweils 0,5 % pro Monat), jeder frühere Rentenbeginn mindert sie (um jeweils 0,3 % pro Monat). Die Rentenhöhe ist grundsätzlich von den im Erwerbsleben geleisteten Beitragszahlungen abhängig. Dies gilt auch für die Erwerbsminderungsrente, auch hier müssen bei vorzeitigem Bezug Abschläge in Kauf genommen werden, die bis zu 10,8 % reichen. Die Ansprüche auf Altersrente ergeben sich als Produkt der Summe der Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert unter Berücksichtigung von Abschlägen (bspw. bei Frühverrentung; Rentenformel). Entgeltpunkte erhält der Versicherte jährlich in Höhe seines Einkommens im Vergleich zu einem administrativ ermittelten Durchschnittsentgelt. Der aktuelle Rentenwert wird jährlich mit der Anpassungsformel des § 68 SGB VI ermittelt.
4. Träger und Finanzierung: Die Aufgaben der GRV werden durch Bundes- und Regionalträger wahrgenommen (Deutsche Rentenversicherung). Spezielle Arbeitnehmergruppen (bspw. Bergbau) werden in einem eigenständigen gemeinsamen Bundesträger zusammengefasst (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See). Die Leistungen werden im Umlageverfahren aus Beiträgen der Versicherten finanziert, die als konstanter Prozentsatz des Bruttoeinkommens (von einem Mindestverdienst bis zur Beitragsbemessungsgrenze) – jeweils hälftig vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer – abgeführt werden. Außer durch Versichertenbeiträge wird die GRV durch den Bundeszuschuss finanziert, der im Wesentlichen dafür gedacht ist, eine Reihe von sog. versicherungsfremden Leistungen (z.B. vorzeitige Altersrenten ohne Abschläge, Renten nach Mindesteinkommen, Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit u.a.) zu finanzieren. Hinzu kommen Beiträge der Träger von Lohnersatzleistungen (z.B. Krankengeld und Arbeitslosengeld I), die die Rentenversicherungsbeiträge für die Empfänger von Lohnersatzleistungen ganz oder zur Hälfte übernehmen.
2. Rechtsgrundlage: SGB VI.
3. Leistungen: Neben den Renten wegen Alters, Erwerbsminderung und vorzeitigem Tod werden für Rentner Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bezahlt und Rehabilitationsleistungen erbracht. Die Altersrente wurde bis 2011 ab dem 65. Lebensjahr ohne Abschläge gewährt. Seit 2012 wird diese Altersgrenze bis zum Jahr 2029 zunächst um einen Monat pro Jahrgang, später um zwei Monate pro Jahrgang angehoben wird. Dies hat zur Folge, dass die Geburtsjahrgänge ab 1964 die Regelaltersgrenze erst ab dem vollendeten 67. Lebensjahr in Anspruch nehmen können. Seit dem 1. Juli 2014 können besonders langjährig Versicherte, die mindestens 45 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren, schon ab 63 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen. Ab dem Jahrgang 1953 steigt diese Altersgrenze für die abschlagsfreie Rente schrittweise an und erreicht für die Geburtsjahrgänge ab 1964 65 Jahre. Jeder spätere Rentenbeginn erhöht die Rente (um jeweils 0,5 % pro Monat), jeder frühere Rentenbeginn mindert sie (um jeweils 0,3 % pro Monat). Die Rentenhöhe ist grundsätzlich von den im Erwerbsleben geleisteten Beitragszahlungen abhängig. Dies gilt auch für die Erwerbsminderungsrente, auch hier müssen bei vorzeitigem Bezug Abschläge in Kauf genommen werden, die bis zu 10,8 % reichen. Die Ansprüche auf Altersrente ergeben sich als Produkt der Summe der Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert unter Berücksichtigung von Abschlägen (bspw. bei Frühverrentung; Rentenformel). Entgeltpunkte erhält der Versicherte jährlich in Höhe seines Einkommens im Vergleich zu einem administrativ ermittelten Durchschnittsentgelt. Der aktuelle Rentenwert wird jährlich mit der Anpassungsformel des § 68 SGB VI ermittelt.
4. Träger und Finanzierung: Die Aufgaben der GRV werden durch Bundes- und Regionalträger wahrgenommen (Deutsche Rentenversicherung). Spezielle Arbeitnehmergruppen (bspw. Bergbau) werden in einem eigenständigen gemeinsamen Bundesträger zusammengefasst (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See). Die Leistungen werden im Umlageverfahren aus Beiträgen der Versicherten finanziert, die als konstanter Prozentsatz des Bruttoeinkommens (von einem Mindestverdienst bis zur Beitragsbemessungsgrenze) – jeweils hälftig vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer – abgeführt werden. Außer durch Versichertenbeiträge wird die GRV durch den Bundeszuschuss finanziert, der im Wesentlichen dafür gedacht ist, eine Reihe von sog. versicherungsfremden Leistungen (z.B. vorzeitige Altersrenten ohne Abschläge, Renten nach Mindesteinkommen, Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit u.a.) zu finanzieren. Hinzu kommen Beiträge der Träger von Lohnersatzleistungen (z.B. Krankengeld und Arbeitslosengeld I), die die Rentenversicherungsbeiträge für die Empfänger von Lohnersatzleistungen ganz oder zur Hälfte übernehmen.
Bücher
Wiesbaden, 2017, S. in: Wagner, F. (Hrsg.): Gabler Versicherungslexikon
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