Direkt zum Inhalt

gesetzlicher Vertreter

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Personen, deren Vertretungsmacht nicht auf einer (rechtsgeschäftlich erteilten) Vollmacht, sondern auf Gesetz beruht (Stellvertretung), u.a. die Eltern (elterliche Sorge), der Betreuer (Betreuung), der Geschäftsführer für die GmbH, der Vorstand (Organhaftung) für die AG, die eingetragene Genossenschaft und den eingetragenen Verein, alle Gesellschafter der OHG (evtl. Ausschluss einzelner Gesellschafter) ist im Handelsregister einzutragen, § 125 HGB.

    Vgl. auch offene Handelsgesellschaft (OHG) und Partnerschaftsgesellschaft (PartG).

    2. Für Geschäftsunfähige oder beschränkt Geschäftsfähige, die ohne Einschränkung Kaufmann sein können, muss der gesetzliche Vertreter handeln.

    Auch zum Abschluss oder zur Lösung des Berufsausbildungsvertrags muss der gesetzliche Vertreter Zustimmung erteilen.

    Vgl. auch Geschäftsfähigkeit.

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com