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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    die in das EU-Zollgebiet verbrachten und zur zuständigen Zollstelle oder dem von ihr zugelassenen Ort beförderten Waren sind dort vom Verbringer zu gestellen. Unter Gestellung ist die Mitteilung an die Zollstelle zu verstehen, dass die Waren bei der Zollstelle oder an dem von ihr zugelassenen Ort eingetroffen sind. Soweit eine vorzeitige summarische Anmeldung abgegeben worden ist, ist diese durch eine summarische Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung fortzuschreiben. Auf diese ist alsdann bei der Gestellung Bezug zu nehmen.

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