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Gewerbe

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Recht
    2. Betriebs-/Volkswirtschaftslehre

    Recht

    Jede planmäßige, in Absicht auf Gewinnerzielung vorgenommene, auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit, ausgenommen in der Land- und Forstwirtschaft und in freien Berufen.

    1. Als Gewinnabsicht gilt das Streben auf Gewinnerzielung beim Unternehmen, nicht etwa bei einzelnen Gesellschaftern (Streben auf Deckung der Kosten: Gemeinwirtschaft).

    2. Als gewerbliche Tätigkeit gilt nicht gelegentliche Betätigung; Zusammenschluss für einzelne Geschäfte ist lediglich Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), (Konsortium).

    3. Rechtlich erforderlich für selbstständige Tätigkeit ist Handeln im eigenen Namen und unter eigener Verantwortung.

    4. Ein Gewerbebetrieb muss nach außen erkennbar sein, zumindest den Beteiligten.

    5. I.Allg. bleibt ein verbotenes, sittenwidriges oder unbefugt betriebenes Gewerbe als solches anerkannt, v.a. im Steuerrecht.

    Das Betreiben eines Handelsgewerbes macht zum Kaufmann.

    Betriebs-/Volkswirtschaftslehre

    Nach Wessels kann man wirtschaftlich unter Gewerbe jede nicht naturgebundene Güterproduktion verstehen, wobei das gesamte Handwerk (auch Handwerksbetriebe mit Dienstleistungscharakter) in die Definition eingeschlossen wird.

    Gegensatz: Handel.

    Durch Gewerbefreiheit sind Wahl von Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei.

    Berufsausübung kann gesetzlich geregelt sein, so für bestimmte Berufe im öffentlichen Interesse abhängig gemacht werden vom Nachweis persönlicher und fachlicher Voraussetzungen (Befähigungsnachweis im Handwerk, Nachweis der Sachkunde im Einzelhandel). Bei Nachweis der Voraussetzungen besteht ein Recht auf Erteilung der Gewerbeerlaubnis.

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