Vertrauensleute der Gewerkschaft
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der jeweiligen Gewerkschaft angehörende Arbeitnehmer, die Aufgaben der Gewerkschaft im Betrieb wahrzunehmen haben, die sich aus der Satzung und den Richtlinien der jeweiligen Einzelgewerkschaften ergeben. Sie sind keine Vertretungsorgane der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber im Sinn des BetrVG. Vertrauensleute der Gewerkschaft sind durch Art. 9 III GG (Koalitionsfreiheit) geschützt; überwiegend wird es aber für möglich gehalten, wenn (z.B. durch Tarifverträge) den Vertrauensleuten der Gewerkschaft ähnliche Funktionen und ein ähnlicher Schutz wie Betriebsratsmitgliedern (Betriebsrat) gesichert werden. Ein Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Durchführung der Wahl der Vertrauensleute im Betrieb besteht nicht, und zwar auch dann nicht, wenn die betrieblichen Abläufe dadurch nicht gestört werden (BAG, 8.12.1978 - AZ 1 AZR 303/77, DB 1979, 1043).