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Gewinnabführungsvertrag
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Ergebnisabführungsvertrag, Ergebnisübernahmevertrag. 1. Begriff: Unternehmensvertrag, durch den eine AG oder KGaA sich verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen abzuführen (§ 291 I AktG). Der andere Vertragsteil hat jeden während der Vertragsdauer entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen (Verlustübernahme gemäß § 302 I AktG). Als Gewinnabführungsvertrag gilt auch ein Vertrag, durch den eine AG oder KGaA es übernimmt, ihr Unternehmen für Rechnung eines anderen Unternehmens zu führen.
Der Gewinnabführungsvertrag ist schriftlich abzuschließen und bedarf
wie seine Änderungen
der Zustimmung der Hauptversammlung (grundsätzlich Dreiviertel-Mehrheit des vertretenen Kapitals), wenn der andere Vertragsteil eine AG oder KGaA ist, auch deren Hauptversammlung. Mit der Eintragung in das Handelsregister wird der Gewinnabführungsvertrag wirksam. Er kann nur zum Ende des Geschäftsjahres oder des vertraglich vereinbarten Abrechnungszeitraumes aufgehoben werden; fristlose Kündigung ist zulässig. Die Beendigung des Gewinnabführungsvertrags, deren Grund und deren Zeitpunkt sind zur Eintragung im Handelsregister anzumelden.
Sicherung der außen stehenden Aktionäre bei Bestehen eines Gewinnabführungsvertrags durch Ausgleichszahlung, Abfindung und Sondervorschriften (§§ 304–307 AktG).
Vgl. auch Teilgewinnabführungsvertrag.
2. Steuerliche Behandlung: Organschaft.
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