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Gewinnbeteiligung

Definition: Was ist "Gewinnbeteiligung"?

I. Erfolgsbeteiligung von Mitarbeitern eines Unternehmens bzw. von Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern. II. Versicherungsnehmer: Beteiligung eines Versicherungsnehmers an den Überschüssen des Versicherers. III. Maßnahme der Vermögensumverteilungspolitik

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Erfolgsbeteiligung
    2. Versicherungsnehmer
    3. Verteilungstheorie und -politik

    Erfolgsbeteiligung

    1. Mitarbeiter eines Unternehmens partizipieren am Gewinn des beschäftigenden Unternehmens; ggf. verbunden mit einer Kapitalbeteiligung. Grundlage ist eine freiwillige Vereinbarung. Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung ist zumeist der Bilanzgewinn, s. Bilanzgewinn (-verlust).

    Die in der Praxis auftretenden Unterschiede ergeben sich aus der Funktion der Gewinnbeteiligung und dem Auszahlungs- und Verfügungsmodus.

    2. Gewinnbeteiligung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder (Tantieme): soll in einem angemessenen Verhältnis stehen zu den Aufgaben des Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieds und der Lage der Gesellschaft (§§ 87 I, 113 I AktG). Fragen der Gewinnbeteiligung, wie überhaupt des Salärs von Vorständen, sind angesichts von Firmenpleiten und Korruptionsfällen immer wieder Gegenstand der öffentlichen Diskussion. Neben moralischen Fragen geht es dabei auch um Rechtsfragen, so u.a. darum, ob eine gesetzliche Deckelung rechtlich möglich ist und eingeführt werden sollte.

    Versicherungsnehmer

    1. Begriff: vertraglich vereinbarte Beteiligung des Versicherungsnehmers an den Überschüssen des Versicherers. Die Gewinnbeteiligung setzt voraus, dass der Versicherer in dem betreffenden Versicherungszweig einen Überschuss erzielt hat.

    2. Merkmale: Die Überschüsse sind im Wesentlichen von den an den Kapitalmärkten erzielbaren Renditen abhängig. Nach §§ 153 ff. VVG kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer eine Überschussbeteiligung gewähren bzw. insgesamt ausschließen. Macht der Versicherer im Zusammenhang mit dem Angebot oder dem Abschluss einer Lebensversicherung bezifferte Angaben zur Höhe von möglichen Leistungen über die vertraglich garantierten Leistungen hinaus, hat er dem Versicherungsnehmer eine Modellrechnung zu übermitteln, bei der die mögliche Ablaufleistung unter Zugrundelegung der Rechnungsgrundlagen für die Prämienkalkulation mit drei verschiedenen Zinssätzen dargestellt wird (§ 154 I S. 1 VVG). Weiterhin hat der Versicherer jährlich über die Entwicklung der Überschussbeteilung zu informieren.

    Verteilungstheorie und -politik

    Vermögensumverteilungspolitik.

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