Direkt zum Inhalt

gewöhnlicher Aufenthalt

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    I. Steuerrecht:

    Ort, wo sich jemand unter solchen Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er dort nicht nur vorübergehend verweilt. Gewöhnlicher Aufenthalt ist gleichbedeutend mit dauerndem, im Gegensatz zu dem nur vorübergehenden Aufenthalt. Unbeschränkte Steuerpflicht natürlicher Personen tritt i.d.R. dann ein, wenn der Aufenthalt im Inland länger als sechs Monate ohne längere Unterbrechung dauert (§§ 9 AO, 1 I EStG, 1 I VStG).

    II. Sozialrecht:

    Ort, an dem sich der Berechtigte oder Verpflichtete unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (§ 30 III SGB I), wobei über- oder zwischenstaatliche Regelungen unberührt bleiben (§ 30 II SGB I).

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts haben Asylbewerber während der Dauer des Asylverfahrens keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet, sondern nur einen vorübergehenden Aufenthalt. Ob Kinder ausländischer Staatsangehöriger gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben können, solange sie im Ausland eine Ausbildung durchlaufen, ist umstritten.

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com