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Girovertrag
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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rechtliche Ausgestaltung des Girogeschäfts (§§ 676f–676g BGB); Vereinbarung zwischen Bank und Kunde für das Kontokorrent. Durch den Girovertrag wird ein Kreditinstitut verpflichtet,
(1) für den Kunden ein Konto einzurichten,
(2) eingehende Zahlungen auf dem Konto gutzuschreiben mit Wertstellung unter dem Datum, an dem der Betrag dem Kreditinstitut zur Verfügung gestellt worden ist, und
(3) abgeschlossene Überweisungsverträge zu Lasten dieses Kontos abzuwickeln.
Vgl. auch Überweisungsgesetz.
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