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Gläubigerverzeichnis
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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in einem Insolvenzverfahren vom Insolvenzverwalter anzulegendes Verzeichnis aller Gläubiger des Schuldners, die ihm bekannt werden, mit Name und Anschrift sowie Art und Umfang ihrer Forderungen (§ 152 InsO), das auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts spätestens eine Woche vor dem Berichtstermin zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen ist (§ 154 InsO). Masseverbindlichkeiten und Aufrechnungslagen sind im Gläubigerverzeichnis anzugeben. Das Gläubigerverzeichnis dient der umfassenden Information aller Gläubiger zur Vorbereitung der Entscheidung über die Verwertung des Schuldnervermögens.
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