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Großkredit

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Kredit eines Instituts im Sinne des KWG oder einer Institutsgruppe im Sinne des KWG an einen Kreditnehmer, der insgesamt 10 Prozent des haftenden Eigenkapitals bzw. der Eigenmittel des Instituts bzw. der Institutsgruppe (haftendes Eigenkapital der Kreditinstitute) beträgt oder übersteigt (§§ 13 I, 13 a I KWG). Hierbei ist zu beachten, dass der Begriff Großkredit nicht ein einzelnes Darlehen, sondern die Gesamtheit aller Kredite des Kreditinstitutes an einen Kreditnehmer im Sinne von § 19 II KWG meint. Mit der Fünften und Sechsten KWG-Novelle wurden die Großkredit-Regelungen erheblich verschärft und verändert. Die Sechste KWG-Novelle machte im Rahmen der Großkredit-Vorschriften für ein einzelnes Institut die Unterscheidung in Nichthandelsbuchinstitute (§ 13 KWG) und Handelsbuchinstitute (§ 13 a KWG) erforderlich. Für die Großkreditvorschriften von Institutsgruppen ist § 13 b KWG relevant.

    Großkredite sind der Evidenzzentrale der Deutschen Bundesbank anzuzeigen. Bei Nichthandelsbuchinstituten darf die Summe aller Kredite an einen Kreditnehmer ohne Zustimmung der BaFin nicht mehr als 25 Prozent des haftenden Eigenkapitals betragen (Großkrediteinzelobergrenze nach § 13 III KWG). Weiterhin haben Nichthandelsbuchinstitute sicherzustellen, dass die Summe aller Großkredite zusammen ohne Zustimmung der BaFin nicht das Achtfache ihres haftenden Eigenkapitals überschreitet (Großkreditgesamtobergrenze nach § 13 III KWG).

    Bevorstehende Änderungen: Unter den Eindrücken der Finanzmarktkrise befinden sich derzeit zahlreiche Großkreditvorschriften in der Überarbeitung (Bankenrichtlinie und Kapitaladäquanzrichtlinie). Ziel der Überarbeitung ist die Vereinfachung der Großkreditbestimmungen sowie die Sicherung des Kernanliegens, das der Ausfall eines Kreditnehmers bzw. einer Kreditnehmereinheit nicht die Solvenz der kreditgebenden Bank gefährdet. Wesentlichste Änderung ist hierbei, dass zukünftig sämtliche Forderungen eines Kreditinstituts an andere Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute (Interbankenkredite) auf die Großkreditobergrenze von 25 Prozent des Eigenkapitals anzurechnen sind. Zur Vereinfachung werden die Großkreditgesamtobergrenze von 800 Prozent des Eigenkapitals sowie die abgesenkte Großkrediteinzelgrenze von 20 Prozent für Kredite an verbundene Unternehmen abgeschafft. Ferner sollen bis 2013 die Großkreditmeldungen in Europa hinsichtlich ihrer Meldeformate vereinheitlicht werden.

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