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Großkredit

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Kredit eines Instituts oder einer Institutsgruppe i.S.d. KWG an einen Kreditnehmer, der insgesamt 10 Prozent des haftenden Eigenkapitals bzw. der Eigenmittel des Instituts bzw. der Institutsgruppe (haftendes Eigenkapital der Kreditinstitute) beträgt oder übersteigt (§§ 13 I, 13 a I KWG). Hierbei ist zu beachten, dass der Begriff Großkredit nicht ein einzelnes Darlehen, sondern die Gesamtheit aller Kredite des Kreditinstitutes an einen Kreditnehmer im Sinne von § 19 II KWG meint. Mit der Fünften und Sechsten KWG-Novelle wurden die Großkredit-Regelungen erheblich verschärft und verändert. Die Sechste KWG-Novelle machte im Rahmen der Großkredit-Vorschriften für ein einzelnes Institut die Unterscheidung in Nichthandelsbuchinstitute (§ 13 KWG) und Handelsbuchinstitute (§ 13 a KWG) erforderlich. Für die Großkreditvorschriften von Institutsgruppen ist § 13 b KWG relevant.

    Großkredite sind der Evidenzzentrale der Deutschen Bundesbank anzuzeigen. Sowohl für Handelsbuch- als auch für Nichthandelsbuchinstitute darf die Summe aller Kredite an einen Kreditnehmer ohne Zustimmung der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) nicht mehr als 25 Prozent des haftenden Eigenkapitals betragen (Großkrediteinzelobergrenze nach § 13 III  bzw. § 13a III KWG). Diese Regelung bezieht sich grundsätzlich auch auf Interbankenforderungen (Ausnahmen); für Nichthandelsbuchinstitute gilt hierbei zusätzlich eine Obergrenze von 150 Mio. Euro. Weiterhin hatten bis 2010 Nichthandelsbuchinstitute sicherzustellen, dass die Summe aller Großkredite zusammen ohne Zustimmung der BaFin nicht das Achtfache ihres haftenden Eigenkapitals überschreitet (Großkreditgesamtobergrenze nach § 13 III KWG a.F.). Kreditinstitute und die untergeordneten Tochtergesellschaften werden bei der Großkreditregelungen als eine Einheit betrachtet (§ 13b I KWG).

    Welche Kredite wie angerechnet werden, ist in der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV) festgelegt. Grundsätzlich wird der Nominalbetrag eines Kredites berücksichtigt (§ 2 GroMiKV), bei derivativen Geschäften der Kreditäquivalenzbetrag (§ 9 GroMiKV). Mit bestimmten Sicherheiten kann eine Reduktion des anzurechnenden Kreditbetrags erreicht werden.

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