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Großkredit
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Kredit eines Instituts im Sinn des KWG oder einer Institutsgruppe im Sinn des KWG an einen Kreditnehmer, der insgesamt 10 Prozent des haftenden Eigenkapitals bzw. der Eigenmittel des Instituts bzw. der Institutsgruppe (haftendes Eigenkapital der Kreditinstitute) beträgt oder übersteigt (§§ 13 I, 13a I KWG). Mit der Fünften und Sechsten KWG-Novelle wurden die Großkredit-Regelungen erheblich verschärft und verändert. Die Sechste KWG-Novelle machte im Rahmen der Großkredit-Vorschriften für ein einzelnes Institut die Unterscheidung in Nichthandelsbuchinstitute und Handelsbuchinstitute erforderlich, wobei sich die Regelungen für Nichthandelsbuchinstitute in § 13 KWG finden, Handelsbuchinstitute haben die entsprechenden Regelungen des § 13a KWG anzuwenden. Für die Großkredit-Vorschriften von Institutsgruppen ist § 13b KWG relevant.
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