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Grundnutzen

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Teil des Nutzens. Grundnutzen besteht in der wirtschaftlich-technischen, sachlich-stofflichen oder funktionalen Eignung eines Gutes für seinen Verwender.

    Grundnutzen wird ergänzt durch den Zusatznutzen. Diese Einteilung gilt heute als problematisch, da Kundenbindung weniger durch Erfüllung des Grund- sondern mehr durch Zusatznutzen erfolgt; dann verliert diese Unterscheidung ihren erklärenden Sinn. Hilfreich ist es, von Ansprüchen der Kunden und ihrer eher kognitiven (Sachansprüche) oder eher affektiven Prägung (Anmutungsansprüche) auszugehen.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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