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Grundstücksbewertung
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für Zwecke der Substanzbesteuerung richtet sich bei der Grundsteuer (und für Zwecke einer Kürzungsvorschrift im Gewerbesteuergesetz, § 9 Nr. 1 GewStG) die Grundstücksbewertung nach den Einheitswerten, für Grunderwerbsteuer nach den sog. Bedarfswerten und für Erbschaftsteuer seit der Erbschaftsteuerreform 2008 grundsätzlich nach dem gemeinen Wert. Das neue Erbschaftsteuergesetz ist zum 1.1.2009 in Kraft getreten. Die neuen Regelungen können jedoch auf Antrag bereits (nur für Erbfälle) ab dem 1.1.2007 angewendet werden. – Vgl. auch Grundstück.
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