Gruppenarbeitsverhältnisse
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Ausführliche Definition
bes. Formen des Arbeitsverhältnisses.
1. Eigengruppe: Arbeitnehmer bieten als Gruppe ihre Arbeitsleistung an (z.B. Musikkapelle). Einzelkündigungen sind in diesem Fall im Zweifel ausgeschlossen; liefert ein Gruppenmitglied einen Kündigungsgrund, so kann die ganze Gruppe gekündigt werden.
2. Betriebsgruppe (Akkord-Gruppe): Der Arbeitgeber schließt kraft seines Direktionsrechts eine Gruppe von Arbeitnehmern zusammen (z.B. Akkordkolonnen im Baugewerbe) und entlohnt sie nach dem von der Gruppe erzielten Arbeitsergebnis (Gruppenakkord). Zu beachten ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 I Nr. 13 BetrVG.
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Interne Verweise
Anfechtung
Angestellter
Annahmeverzug
Arbeitnehmer
Arbeitsentgelt
Betrieb
Betriebsrat
Bruttoarbeitsentgelt
Datenschutz
Dienstvertrag
Günstigkeitsprinzip
Handelsvertreter
Manteltarifvertrag
Personalplanung
Societas Europaea (SE)
Sorgfaltspflicht
Tarifautonomie
Tarifvertrag
kaufmännische Angestellte
ordentliche Kündigung
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