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gutgläubiger Erwerb

Definition: Was ist "gutgläubiger Erwerb"?

Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten. Das Eigentum an einer Sache kann man grundsätzlich nur vom bisherigen Eigentümer rechtsgeschäftlich erwerben. In gewissen Fällen ersetzt jedoch der gute Glaube des Erwerbers an das Eigentum des anderen Teils dessen mangelnde Veräußerungsbefugnis (nicht etwa die mangelnde Geschäftsfähigkeit).

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    1. Bei Übereignung durch Übergabe und Einigung oder bloße Einigung (Übereignung kurzer Hand) erwirbt der Erwerber auch dann das Eigentum, wenn der Veräußerer nicht Eigentümer ist; jedoch nicht, wenn der Erwerber bei der Übergabe oder Einigung bösgläubig ist bzw. bei Übereignung kurzer Hand den Besitz nicht vom Veräußerer erlangt hatte (§ 932 I 1 bzw. I 2 BGB).

    2. Bei Vereinbarung eines Besitzkonstituts (wie i.Allg. bei der Sicherungsübereignung) findet i.d.R. kein gutgläubiger Erwerb statt (§ 933 BGB).

    3. Bei Übereignung durch Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen einen dritten Besitzer wird der Erwerber Eigentümer mit der Abtretung, wenn der Veräußerer mittelbarer Besitzer war, sonst erst, wenn er bei späterem eigenem Besitzer war, sonst erst, wenn er den Besitz der Sache von dem Dritten erlangt hatte, es sei denn, dass er zur Zeit der Abtretung oder des Besitzerwerbs nicht in gutem Glauben ist.

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