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Haager Abkommen

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle vom 6.11.1926 mit Änderungen von London (1934) und Haag (1960, BGBl. 1962 II 775), Ergänzungsvereinbarungen und Nebenabkommen, multinationaler völkerrechtlicher Vertrag, Unterabkommen der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ), der die internationale Hinterlegung von Geschmacksmustern ermöglicht. Eine nationale Anmeldung ist nicht Voraussetzung, die Hinterlegung erfolgt entweder unmittelbar beim internationalen Büro der World Intellectual Property Organization (WIPO) oder durch Vermittlung der nationalen Behörden der Verbandsstaaten, in Deutschland also durch Vermittlung des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA); Art. 4. Die internationale Hinterlegung hat in den benannten Vertragsstaaten die Wirkung einer ordnungsgemäßen nationalen Hinterlegung (Art. 7), Musterschutzfähigkeit, Dauer, Bestand und Rechtsschutz der Hinterlegung bestimmen sich nach nationalem Recht (Art. 10). Für die internationale Hinterlegung können Prioritätsrechte nach der PVÜ in Anspruch genommen werden (Art. 9, Art. 4 PVÜ).

    Einsicht in Musterregister und Akten: Akteneinsicht.

    Gebühren: Art. 15, Anlage zur AO. Gegegenüber dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster hat die internationale Hinterlegung nach dem Haager Abkommen den Nachteil, dass kein einheitliches Schutzrecht entsteht, sondern ein Bündel rationaler Schutzrechte, die den jeweiligen nationalen Regelungen unterworfen sind.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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