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Handels- und Gesellschaftsrecht

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon
    Das Handelsrecht ist das Sonderprivatrecht des Kaufmanns.Im Laufe der Geschichte der Rechtsentwicklung ist Handelsrecht bzw. sind Zusammenschlüsse mit einheitlichem Handelsrecht (z.B. Hanse, Zollverein) immer sehr früh, noch bevor sich politische Zusammenschlüsse bildeten, entstanden. Auch heute noch ist im internationalen Rahmen im Handelsrecht das Streben nach Rechtsvereinheitlichung (z.B. im UN-Kaufrecht) zu beobachten. Das deutsche Handelsrecht ist aus den Stadtrechten, insbesondere der Hansestädte (z.B. Lübeck) und der freien Reichsstädte entstanden und wurde stark vom italienischen (speziell im Bankwesen) und dem französischen Handelsrecht beeinflusst.Die gesetzliche Grundlage des Handelsrechts ist heute in erster Linie das Handelsgesetzbuch (HGB) von 1897 mit späteren Änderungen, das am 1.1.1900 gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft trat. Es ist gegliedert in fünf Bücher mit den Titeln Handelsstand, Handelsgesellschaften, Handelsbücher, Handelsgeschäfte und Seehandelsrecht. Dazu kommen Nebengesetze, wie z.B. das Wechsel- oder Scheckgesetz, Warenzeichengesetz, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb oder das Gesellschaftsrecht  und in gewissem Maße auch Handelsgewohnheitsrecht und Handelsbräuche. Zusätzlich gelten im Handelsrecht viele internationale Vereinbarungen.Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gelten für den Kaufmann nur subsidiär, d.h. die Rechtsnormen des HGB gehen dem BGB als spezielle Regelungen vor.

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