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Handelsgeschäfte

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    im Rechtssinn: 1. Handelsunternehmen (Einzelkaufmann und Handelsgesellschaften).

    2. Rechtshandlungen eines Kaufmanns, die durch seine Betriebstätigkeit entstehen: a) Begriff: Alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören (§ 343 HGB). Es besteht eine Vermutung für die Betriebszugehörigkeit (§ 344 HGB); dem Kaufmann obliegt der Gegenbeweis.

    b) Arten:
    (1) Einseitige Handelsgeschäfte, die nur auf einer Seite Handelsgeschäfte sind (Vertrag zwischen Kaufmann und Nichtkaufmann),
    (2) beiderseitige Handelsgeschäfte, das sind Geschäfte zwischen Kaufleuten.

    c) Handelsrechtliche Vorschriften: gelten nach der Grundregel des § 345 HGB gleichmäßig für beide Teile, auch beim einseitigen Handelsgeschäft. Davon gibt es zahlreiche Ausnahmen, z.B. gelten die strengen Rügevorschriften und -fristen beim Handelskauf (§ 377 HGB) nur für beiderseitige Handelsgeschäfte.

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