Zitierfähige Version
- Revision von Hausgewerbetreibende vom 17.07.2009 - 11:55
- Revision von Hausgewerbetreibende vom 17.09.2009 - 13:32
- Revision von Hausgewerbetreibende vom 28.02.2013 - 14:29
- Revision von Hausgewerbetreibende vom 23.10.2013 - 09:47
- Revision von Hausgewerbetreibende vom 06.06.2014 - 10:44
- Revision von Hausgewerbetreibende vom 31.08.2015 - 11:31
- Revision von Hausgewerbetreibende vom 12.09.2016 - 11:00
- Revision von Hausgewerbetreibende vom 28.08.2017 - 10:54
- Revision von Hausgewerbetreibende vom 19.02.2018 - 17:05
- Revision von Hausgewerbetreibende vom 08.05.2020 - 11:25
- Revision von Hausgewerbetreibende vom 11.01.2021 - 17:23
- Revision von Hausgewerbetreibende vom 23.01.2023 - 18:57
Hausgewerbetreibende
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Inhaltsverzeichnis
Arbeitsrecht
Nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG) vom 14.3.1951 (BGBl. I 191) m.spät.Änd. und DVO i.d.F. vom 27.1.1976 (BGBl. I 221) m.spät.Änd. Personen, die in eigener Arbeitsstätte (Wohnung oder Betriebsstätte) wie Heimarbeiter im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern mit nicht mehr als zwei fremden Hilfskräften Waren herstellen, bearbeiten oder verpacken und selbst wesentlich mitarbeiten, evtl. Roh- und Hilfsstoffe selbst beschaffen.
Vgl. auch Heimarbeit.
Sozialversicherung
Selbstständig Tätige, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften gewerblich arbeiten, auch wenn sie Roh- und Hilfsstoffe selbst beschaffen oder vorübergehend für eigene Rechnung tätig sind (§ 12 Abs. 1 SGB IV) mit freier Bestimmung über Arbeitszeit und Arbeitsverlauf. Die Arbeitsstätte kann in der Wohnung oder in einer eigenen Betriebsstätte sein. Der Hausgewerbetreibende darf auch Mitarbeiter beschäftigen.
Gewerbesteuerrecht
Hausgewerbetreibende unterliegen der Gewerbesteuerpflicht. Die Steuermesszahlen für den Gewerbeertrag ermäßigen sich gegenüber den für natürliche Personen und Gesellschaften festgesetzten Steuermesszahlen auf 56 Prozent. Betreibt ein Hausgewerbetreibender noch eine andere gewerbliche Tätigkeit und sind beide Tätigkeiten als eine Einheit anzusehen, so tritt die Ermäßigung der Steuermesszahlen nur ein, wenn die Tätigkeit als Hausgewerbetreibende überwiegt (§ 11 III 1 GewStG, § 22 GewStDV).
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon