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Hilfsgeschäfte

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Gelegentliche Geschäfte, die dazu dienen, die eigentliche gewerbliche oder berufliche Tätigkeit eines Unternehmens fortzuführen oder aufrechtzuerhalten.

    Beispiel: Ein Handelsvertreter veräußert einen unbrauchbar gewordenen Kraftwagen, um einen neuen zu kaufen.

    2. Umsatzsteuerrecht: Hilfsgeschäfte im umsatzsteuerlichen Sinn sind Geschäfte, die nicht den eigentlichen Gegenstand des Unternehmens bilden (z.B. die Veräußerung von Anlagevermögen). Dennoch handelt es sich um Leistungen, die im Rahmen des Unternehmens erbracht werden, sodass Hilfsgeschäfte zu steuerbaren Umsätzen führen. Ein Unternehmer, der für die Umsätze im Rahmen seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit Umsatzsteuerfreiheit oder den ermäßigten Steuersatz in Anspruch nehmen kann, muss Hilfsgeschäfte dennoch mit dem Regelsteuersatz für die betreffenden Hilfsumsätze versteuern. Soweit es um die Gewährung bestimmter steuerlicher Erleichterungen geht, die umsatzabhängig sind, werden Hilfsgeschäfte bei der Berechnung Gesamtumsatzes (Kleinunternehmer, Istversteuerung) nicht berücksichtigt (§ 19 I Satz 2 UStG).

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