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Hinterbliebenenversorgung
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
1. Begriff: Leistungen an die überlebenden Familienangehörigen nach dem Tod des Versicherten. Leistungsart in der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) und in der Beamtenversorgung. Der hinterbliebene Ehegatte erhält Witwen- oder Witwergeld; berücksichtigungsfähige Kinder des verstorbenen Beamten erhalten Waisengeld. – 2. Hinterbliebenenversorgung in der GRV: Nach § 33 SGB VI fallen unter die Hinterbliebenenversorgung a) Witwen- /Witwerrente (§ 46 SGB VI),
b) Erziehungsrente (§ 47 SGB VI) und
c) Waisenrente (§ 48 SGB VI). – 3. Hinterbliebenenversorgung in der Beamtenversorgung: Nach §§ 16 ff. Beamtenversorgungsgesetz umfasst die Hinterbliebenenversorgung inhaltlich folgende Elemente: a) Bezüge für den Sterbemonat, – b) Sterbegeld,
c) Witwen-/Witwergeld, – d) Waisengeld, – e) Unterhaltsbeträge für nicht witwengeldberechtigte Witwen/Witwer und frühere Ehegatten/Ehefrauen.
b) Erziehungsrente (§ 47 SGB VI) und
c) Waisenrente (§ 48 SGB VI). – 3. Hinterbliebenenversorgung in der Beamtenversorgung: Nach §§ 16 ff. Beamtenversorgungsgesetz umfasst die Hinterbliebenenversorgung inhaltlich folgende Elemente: a) Bezüge für den Sterbemonat, – b) Sterbegeld,
c) Witwen-/Witwergeld, – d) Waisengeld, – e) Unterhaltsbeträge für nicht witwengeldberechtigte Witwen/Witwer und frühere Ehegatten/Ehefrauen.
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