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Hypothekenbanken

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Nach der neuen Terminologie des Pfandbriefgesetzes (PfandBG) vom 22.5.2005 (BGBl I 1373) m. spät. Änd., mit dem auch das Hypothekenbankgesetz aufgehoben wurde, heißen Hypothekenbanken jetzt Pfandbriefbanken. Den Umfang des Pfandbriefgeschäfts umschreibt § 1 I PfandBG. Ein Kreditinstitut, das das Pfandbriefgeschäft betreiben will, bedarf der Erlaubnis durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Voraussetzungen aufgeführt in § 2 I PfandBG. Der Pfandbrief, das traditionelle Refinanzierungsinstrument der Hypothekenbanken, ist die größte homogene Asset-Klasse am europäischen Schuldverschreibungsmarkt. Der Rechtsrahmen zur Emission von Pfandbriefen, das Pfandbriefgesetz (PfandBG), ist streng an dem Grundsatz des Gläubigerschutzes orientiert. Tatsächlich haben Pfandbriefe aufgrund der hohen gesetzlichen Anforderungen eine Kreditqualität, die der souveräner Schuldner nahe kommt. Der Jumbo-Pfandbrief, das Segment für großvolumige Emissionen, ist dabei bes. auf die Liquiditätsanforderungen institutioneller Anleger aus dem In- und Ausland zugeschnitten.

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