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Indossament

Definition: Was ist "Indossament"?

schriftliche Erklärung, mit dem ein Berechtigter (Indossant) das Eigentum und die Rechte aus einem Orderpapier auf einen anderen (Indossatar) überträgt. Das Indossament ist ein Übertragungsvermerk, der auf der Rückseite des Wertpapiers angebracht oder falls der Platz nicht ausreicht, auf einen angeklebten Anhang (Allonge) gesetzt wird. Die Übertragung durch Indossament ist insbesondere bei Wechseln vorgesehen (Art 11 WG), Orderschecks sind nicht mehr gebräuchlich.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon
    1. Begriff: schriftliche Erklärung, mit dem ein Berechtigter (Indossant) das Eigentum und die Rechte aus einem Orderpapier auf einen anderen (Indossatar) überträgt. Das Indossament ist ein Übertragungsvermerk, der auf der Rückseite des Wertpapiers angebracht oder falls der Platz nicht ausreicht, auf einen angeklebten Anhang (Allonge) gesetzt wird. Die Übertragung durch Indossament ist insbesondere bei Wechseln vorgesehen (Art 11 WG), Orderschecks sind nicht mehr gebräuchlich.

    2. Funktionen des Indossaments: a) Transportfunktion (Art. 14 WG): Durch das Indossament werden alle Rechte aus dem Wechsel vom bisherigen Gläubiger (Indossanten) auf den neuen Eigentümer (Indossatar) übertragen.

    b) Garantiefunktion (Art. 15 WG): Jeder Indossant (genau wie der Wechselaussteller) haftet gegenüber jedem zukünftigen rechtmäßigen Wechselinhaber für die Annahme und Zahlung des Wechsels.

    c) Legitimationsfunktion (Art. 16 WG): Als Berechtigter gilt der Inhaber des Wechsels, der auf diesem eine ununterbrochene Indossamentkette vorweisen kann, auch dann, wenn das letzte Indossament ein Blankoindossament ist.

    3. Formen: Die übliche Form des Indossaments ist das Vollindossament: es enthält außer der Unterschrift des Übertragenden (Indossanten) auch den Namen des Empfängers (Indossatar) und wird mit dem Vermerk „an die Order“ versehen. Mit einem Rektaindossament (mit dem Vermerk „nicht an die Order“) wird die Weitergabe des Wechsels ausgeschlossen. Wird der Name des Indossatars nicht angegeben, handelt es sich um ein Blankoindossament (Art. 13 Abs. 2 WG). Jeder Inhaber eines blanko-indossierten Wechsels gilt dann als Berechtigter. Daneben gibt es noch Sonderformen des Indossaments: Mit dem Vollmachtsindossament (Art. 18 WG), das einen Zusatz enthält, wie z.B. „zum Inkasso“, wird der Indossatar nicht Eigentümer des Wechsels, sondern erhält lediglich das Recht zum Einzug des Wechsels. Eine andere Form ist das Pfandindossament (Art. 19 WG), mit dem angezeigt wird, dass der Wechsel zum Zweck der Verpfändung indossiert worden ist. Mit einem Angstindossament (mit dem Vermerk „ohne Obligo“ oder „ohne Gewähr“) verweigert der Indossant den nachfolgenden Wechselinhabern das Recht auf Rückgriffshaftung.

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