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Indossament

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Übertragungsvermerk, Wechselgiro, Wechselindossament; die auf der Rückseite eines Orderpapiers angebrachte Erklärung, mit der der jeweilige Inhaber (Indossant) das Eigentum und damit das Recht aus dem Papier auf den von ihm im Indossament-Vermerk genannten Indossatar überträgt. Ein Indossament ist auch auf der Vorderseite und einer Allonge zulässig; beim Blanko-Indossament auf Wechseln nur auf der Rückseite (Art. 13 II WG).

    Haftung: Mangels entgegenstehenden Vermerks (Angstklausel) haftet der Indossant für die Annahme des Wechsels und Zahlung. Der Inhaber kann bei jedem Vormann Rückgriff nehmen, soweit er durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten als berechtigt legitimiert ist. Wird dem Indossament die negative Orderklausel „nicht an Order” hinzugefügt, so haftet der Indossant nur dem Indossatar, nicht den weiteren Nachmännern gegenüber.

    Sonderform: Pfandindossament.

    Vgl. auch Blanko-Indossament, Voll-Indossament, Wechsel.

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