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Industrie-Kontenrahmen (IKR)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1971 vom Betriebswirtschaftlichen Ausschuss des Bundesverband der Deutschen Industrie veröffentlichter Kontenrahmen, der den seit 1950 geltenden Gemeinschafts-Kontenrahmen industrieller Verbände (GKR) der Industrie ablösen soll. Änderungen vom ursprünglichen Kontenrahmen ergaben sich v.a. durch das am 1.1.86 in Kraft getretene HGB 1985.

    1. Ziele: a) Der Industrie-Kontenrahmen (IKR) soll allen Industrieunternehmungen

    gleich welcher Branche, Größe und Rechtsform

    Anregungen zur Aufstellung unternehmensindividueller Kontenpläne bieten; branchenbezogene Kontenrahmen können abgeleitet werden.

    b) Weitere Präzisierung bei gleichzeitiger Vereinfachung des Rechnungswesens; Anpassung an die Erfordernisse der EDV.

    c) Harmonisierung des Rechnungswesens auf internationaler Ebene (v.a. im EU-Bereich).

    2. Gestaltungsprinzipien: Anwendung des Abschlussgliederungsprinzips, konsequente Trennung zwischen Geschäftsbuchführung (Rechnungskreis I) und Kosten- und Leistungsrechnung (Rechnungskreis II); vgl. Zweisystem. Gliederung des Rechnungskreises I nach dem Abschlussprinzip, Berücksichtigung der handelsrechtlichen Gliederungsvorschriften für Kapitalgesellschaften (§§ 266, 275 HGB). Gliederung des Rechnungskreises II nach dem Prozessprinzip.

    3. Gliederung (Grundstruktur): Vgl. Abbildung „Gliederung Industrie

    Kontenrahmen” sowie die Abbildung „Industrie

    Kontenrahmen (IKR)”.

     

     

     

     

     

     

     

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