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Informationsrecht
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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I. Organisation:
1. Begriff: Recht eines Handlungsträgers, bestimmte Informationen regelmäßig oder unregelmäßig zu empfangen, die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben notwendig sind. Generelles Informationsrecht über alle betrieblichen Tatbestände hat das Top Management. Jede übergeordnete Instanz hat ein Informationsrecht über alle ihr untergeordneten Stellen.
2. Formen: a) Aktives Informationsrecht: Informationsempfänger muss, ohne dass eine Anforderung von ihm ergeht, mit Informationen versorgt werden.
b) Passives Informationsrecht: Informationsempfänger wird nur dann mit Informationen versorgt, wenn dies von ihm angefordert wird.
II. Betriebsverfassungsgesetz:
1. Allgemein: Beteiligungsrecht des Betriebsrats und der Arbeitnehmer. Informationsrechte sind nicht unmittelbar auf die Mitwirkung und Mitbestimmung gerichtete Rechte, insoweit stellen sie eine Vorstufe dar. Das Gesetz gewährt z.B.Informationsrechte für die Durchführung allgemeiner Aufgaben des Betriebsrats (§ 80 II BetrVG) und für die Ausübung von Zustimmungsverweigerungsrechten (§ 99 I BetrVG).
2. Informationsrecht der Arbeitnehmer über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens (§ 110 BetrVG): Wirtschaftsausschuss.
III. Handelsrecht:
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