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internationaler Vertrag
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1. Im Grundsatz gilt auch in der grenzüberschreitenden Vertragsgestaltung Vertragsfreiheit. Vertragsgrundlage ist das jeweils anzuwendende nationale Privatrecht, das entweder durch die Vertragsparteien vereinbart oder nach den allgemeinen Kriterien des internationalen Privatrechts (z.B. Schwerpunkt des Rechtsverhältnisses) bestimmt wird.
2. Zwischenstaatliche Abkommen über eine internationale Rechtsvereinheitlichung bestehen nur in wenigen Ausnahmefällen (Wechselrecht, Kaufrecht). Im Bereich des Kaufrechts regelt das 1988 in Kraft getretene Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf den Abschluss von internationalen Kaufverträgen und die daraus erwachsenden Rechte und Pflichten.
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