internationales Privatrecht
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Rechtsregeln, die bestimmen, welche Rechtsordnung bei Sachverhalten mit Auslandsberührung von dt. Gerichten anzuwenden ist (z.B. Haager Abkommen, Art. 3–49 EGBGB). Ferner können bestimmte Rechtsordnungen durch Willenserklärung für anwendbar erklärt werden, soweit diese mit dt. Recht nicht absolut unvereinbar sind (Art. 6 EGBGB). Die dt. Rechtsregeln werden zunehmend durch europäisches Recht ersetzt („Rom I - IV“).
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