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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Bezeichnung für die mit der Rechtsanwendung befassten Berufe, in dieser allg. Formulierung weder gesetzlich geregelt noch als Titel etc. geschützt. Die Grundzüge der Juristenausbildung sind in den §§ 5 f. Deutsches Richtergesetz (DRiG) enthalten, Einzelheiten sind in den Vorschriften des Landesrechts (Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnungen) geregelt. Der Jurist erwirbt nach Studium an einer Universität und praktischer Ausbildung (Referendariat) durch die Ablegung zweier Staatsexamina die Befähigung zum Richteramt. Hierdurch ist er zur Führung des Titels Assessor berechtigt. Die Befähigung zum Richteramt ist Voraussetzung für die Tätigkeit als Richter, Staatsanwalt, Rechtsanwalt und Notar. Promotion zum Dr. iuris nach Maßgabe der Promotionsordnungen der einzelnen Fakultäten.

    Eine Umstellung des traditionellen Studiums in einen Bachelor- und einen Masterteil ist für die Juristenausbildung ebenso wie für die Medizinerausbildung hoch umstritten. Unabhängig von dieser grundsätzlichen Reformdiskussion vollziehen sich gewichtige Änderungen dadurch, dass zahlreiche Universitäten und auch Fachhochschulen Studien anbieten, die juristische Kenntnisse für andere Berufe vermitteln (Wirtschaftsrecht für Betriebswirte, Planungsrecht für Architekten usw.) oder Aufbaukenntnisse für traditionell ausgebildete Juristen (Mediation, Steuerrecht). Der Trend zur Spezialisierung wird auch daran erkennbar, dass sich Anwälte als Fachanwälte zulassen können.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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