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Kabotage

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    I. Allgemein:

    Beförderungen innerhalb eines Staates sind nationalen Verkehsunternehmen vorbehalten. Durch bilaterale und übernationale Vereinbarungen und im Rahmen der Globalisierung verliert diese Regelung an Bedeutung. So dürfen z.B. Verkehrsunternehmen des Straßengüterverkehrs und der Binnenschifffahrt der EU-Mitgliedsstaaten auch nationalen Verkehr in anderen Mitgliedsstaaten durchführen.

    II. Seeverkehrsrecht:

    1. Seerechtliche Unterscheidungen als Grundlage für das Recht der einzelnen Staaten, die Küstenschifffahrt der eigenen Flagge vorzubehalten.

    2. Formen:
    (1) Große Kabotage: Schifffahrt zwischen Häfen des gleichen Staates, auch zwischen Mutterland und Kolonien.
    (2) Kleine Kabotage: Schifffahrt zwischen Häfen desselben Staates und Meeres.
    (3) Fluss-Kabotage: Schifffahrt zwischen Binnenhäfen eines Staatsgebiets.

    III. Internationales Luftverkehrsrecht:

    Recht eines Staates zur Genehmigung der Beförderung von Flugpassagieren und Fracht durch Flugzeuge innerhalb des eigenen Staatsgebiets.

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