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- Revision von Kapitalerhöhungsgesetz (KapErhG) vom 15.02.2018 - 14:55
- Revision von Kapitalerhöhungsgesetz (KapErhG) vom 04.10.2017 - 16:51
- Revision von Kapitalerhöhungsgesetz (KapErhG) vom 28.02.2013 - 11:18
- Revision von Kapitalerhöhungsgesetz (KapErhG) vom 17.09.2009 - 13:34
- Revision von Kapitalerhöhungsgesetz (KapErhG) vom 30.06.2009 - 13:50
Kapitalerhöhungsgesetz (KapErhG)
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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bestimmt, dass eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nicht zu steuerpflichtigen Einkünften beim Anteilseigner führt, d.h., dass v.a. die Ausgabe der Freianteile nicht als steuerpflichtiger Sachbezug im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen gewertet werden kann (§ 1 KapErhG). Die bisher als thesaurierte Gewinne ausgewiesenen Beträge werden nur noch als (gewöhnliches) Nennkapital ausgewiesen.
Anhand des zu führenden steuerlichen Einlagekontos ist der Ursprung der Beträge (Einlagen der Gesellschafter oder thesaurierte Gewinne) festzustellen; ein Missbrauch (steuerfreie Nennkapitalrückzahlung statt steuerpflichtige Dividendenzahlung aus thesaurierten Gewinn) ist damit ausgeschlossen. Für ausländische Kapitalgesellschaften gilt wegen dieser Missbrauchsgefahr die Regelung, dass Auszahlungen aufgrund einer Kapitalerhöhung als Dividenden anzusehen sind, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln vorgenommen wurden.
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