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kaufmännische Orderpapiere

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Die in § 363 HGB aufgezählten gewillkürten Orderpapiere, nämlich: Kaufmännische Anweisung (§ 363 I HGB), kaufmännischer Verpflichtungsschein, Konnossement (§§ 642 ff. HGB) und Ladeschein (§ 444 HGB).

    Für die Form des Indossaments, die Legitimation des Besitzers, ihre Prüfung und die Verpflichtung des Besitzers zur Herausgabe gelten die Art. 13, 14, 16 und 40 III WG entsprechend.

    Konnossement, Lagerschein und Ladeschein sind außerdem Traditionspapiere.

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