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Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe - i.d.F. vom 14.12.2006 (BGBl. I 3134) m.spät.Änd. Rechtsgrundlage für die Tätigkeit der Jugendämter im Zusammenwirken mit den Trägern der freien Jugendhilfe.

    Schwerpunkte des Gesetzes: Verstärkung der allg. Angebote zur Förderung der Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit, Verbesserung der allg. Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie, Verbesserung der Hilfen für Familien in bes. Lebenslagen (Trennungs- und Scheidungssituationen; Alleinerziehende; Betreuung und Versorgung von Kindern in Notfällen), Verbesserung der Tagesbetreuung von Kindern, gesetzliche Verankerung ambulanter und teilstationärer Erziehungshilfen neben den klassischen Formen der Pflegefamilie- und Heimerziehung, Verbesserung der Hilfen für junge Volljährige, vorrangige Zuordnung seelisch behinderter Kinder und Jugendlicher zur Jugendhilfe und Stärkung des Funktionsschutzes freier Träger durch frühzeitige Beteiligung an der Jugendhilfeplanung.

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