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Kinderzuschlag

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon
    Leistung von bis zu 170 Euro monatlich an gering verdienende Eltern, die mit ihrem Einkommen das eigene, soziokulturelle Existenzminimum sichern können, nicht aber das ihrer Kinder. Wurde zum 1.1.2005 gemäß dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I 2954) eingeführt und zuletzt zum 1.1.2017 erhöht.

    Regelungen: Berechtigte sind die Eltern bzw. Elternteile, in deren Haushalt die Kinder leben. Für den Anspruch auf Kinderzuschlag werden Kinder berücksichtigt, für die die berechtigte Person auch Kindergeld erhält. Kinder des Berechtigten, die bei dem anderen Elternteil leben, sind nur bei diesem zu berücksichtigen. Die Eltern sollen mind. über Einkommen oder Vermögen verfügen, das es ihnen ermöglicht, ihren eigenen sozialrechtlichen Mindestbedarf zu decken; um die Bedarfsprüfung zu erleichtern, gelten für ihre Berechtigung seit dem 1.10.2008 feste Einkommensuntergrenzen. Der Anspruch auf Kinderzuschlag entfällt, wenn das Elterneinkommen den gesamten Mindestbedarf der Familie nach dem Sozialgesetzbuch II (Arbeitslosengeld II) deckt. Der Anspruch auf Kinderzuschlag entfällt ebenfalls, wenn auch bei seiner Zahlung Hilfebedürftigkeit nach dem Sozialgesetzbuch II nicht vermieden werden kann und entsprechende Leistungen gewährt werden. Der betroffene Personenkreis hat insofern ein Wahlrecht zwischen der Inanspruchnahme des Kinderzuschlags und der Leistungen der Grundsicherung. Seit 1.1.2011 erhalten Familien zusätzlich zum monatlichen Kinderzuschlag ein sog. "Bildungs- und Teilhabepaket" entsprechend den Bestimmungen in § 28 SGB II. Kinderzuschlag wird von den Familienkassen ausgezahlt.

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