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Kinderzuschuss

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung unter den Voraussetzungen den § 270 SGB VI. Der Kinderzuschuss erhöht eine Rente aus eigener Versicherung (Altersrente, Erziehungsrente und Rente wegen Erwerbsminderung) für jedes Kind, für das der Rentenberechtigte vor dem 1.1.1992 einen Anspruch auf Kinderzuschuss gehabt hat. Für Kinder ab vollendetem 18. bis 27. Lebensjahr wird Kinderzuschuss nur gewährt, wenn diese waisenrentenberechtigt sind, sich in Ausbildung befinden und bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten.

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