Zitierfähige Version
Klageerzwingungsverfahren
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Es geht um ein gerichtliches Verfahren zur Erzwingung der öffentlichen Klage. Voraussetzung ist die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Ermittlungen, soweit nicht für die Staatsanwaltschaft das Opportunitätsprinzip gilt oder es um Privatklagesachen geht (§ 172 StPO). Die Einleitung des Verfahrens erfolgt durch Beschwerde des Verletzten an die vorgesetzte staatsanwaltschaftliche Behörde. Gegen deren Entscheidung ist die Anrufung des Gerichts (Oberlandesgericht (OLG)) zulässig.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon