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Knappschaftsversicherung

Definition: Was ist "Knappschaftsversicherung"?

Zweig der deutschen Sozialversicherung. Krankenversicherung und knappschaftliche Rentenversicherung für alle in knappschaftlichen Betrieben oder berufsständischen Organisationen des Bergbaus beschäftigten Arbeiter und Angestellten, durchgeführt von der aus der Reichsknappschaft hervorgegangenen Bundesknappschaft.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Rechtsgrundlagen
    2. Umfang
    3. Geltungsbereich
    4. Leistungen
    5. Beiträge
    6. Gesetzliche Unfallversicherung

    Zweig der dt. Sozialversicherung.

    Rechtsgrundlagen

    Seit 1.1.1992 gilt das SGB VI - gesetzliche Rentenversicherung - mit Sonderregelungen für im Bergbau Beschäftigte.

    Umfang

    Krankenversicherung und knappschaftliche Rentenversicherung für alle in knappschaftlichen Betrieben oder berufsständischen Organisationen des Bergbaus beschäftigten Arbeiter und Angestellten, durchgeführt von der aus der Reichsknappschaft hervorgegangenen Bundesknappschaft.

    1. Krankenversicherung: im Wesentlichen nach den Vorschriften des SGB V durchgeführt. Für die Beurteilung der Versicherungspflicht und der Versicherungsberechtigung sowie für Art und Umfang der Leistungen sind die Bestimmungen des SGB V maßgeblich. 

    2. Rentenversicherung: ebenfalls geregelt im SGB VI mit z.T. Sonderbestimmungen für die Knappschaftsversicherung wie z.B. die §§ 40, 45, 60, 79–87, 136–141, 239, 252 SGB VI.

    Vgl. auch Knappschaftsausgleichsleistungen.

    Geltungsbereich

    Pflichtversichert sind nach § 137 SGB VI u.a. alle in Bergbaubetrieben beschäftigten Arbeiter und Angestellten ohne Rücksicht auf die Höhe des Verdienstes.

    Leistungen

    1. Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit.

    2. Versichertenrenten: Neben den Renten nach den §§ 35 ff. SGB VI: Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, Rente für Bergleute.

    3. Hinterbliebenenrenten: Witwen-/Witwerrente, Waisenrente und Rente an die frühere Ehefrau.

    4. Beitragserstattung.

    5. Knappschaftsausgleichsleistung.

    Beiträge

    Die Pflichtversicherten der knappschaftlichen Rentenversicherung tragen die Beiträge entsprechend dem Vomhundertsatz der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten; im Übrigen werden die Beiträge vom Arbeitgeber getragen (§ 168 III SGB VI).

    Gesetzliche Unfallversicherung

    Sie wird nach § 114 I SGB VII in Verbindung mit der Anlage 1 von der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie durchgeführt.

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