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Körperschaftsteuer

Definition: Was ist "Körperschaftsteuer"?

Die Körperschaftsteuer ist eine besondere Art der Einkommensteuer für juristische Personen wie Kapitalgesellschaften, andere Personenvereinigungen (soweit diese nicht Mitunternehmerschaften im Sinne des Einkommensteuergesetzes sind) und Vermögensmassen. Die Besteuerungsgrundlage ist das Einkommen, das die Körperschaft innerhalb des Kalenderjahrs bezogen hat. Die Bestimmung und Ermittlung des Einkommens folgt den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes. Der Steuersatz beläuft sich gegenwärtig auf 15 Prozent (seit 2008).

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    I. Charakterisierung:

    Erstmals erging 1920 im Rahmen der Erzberger'schen Finanzreform (1919/1920) ein Körperschaftsteuergesetz.

    Zweck der Körperschaftsteuer ist die Besteuerung des zu versteuernden Einkommens der Kapitalgesellschaften oder anderer juristischer Personen oder nicht-rechtsfähiger Vereine und Zweckvermögen des Privatrechts und der Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Gewinnermittlung nach den Vorschriften des EStG und des KStG.

    Mit der Einführung des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens (Körperschaftsteuersystem) zum 1.1.1977 (sog. Körperschaftsteuerreform) wurde die bisherige Doppelbelastung ausgeschütteter Gewinne mit Einkommen- und Körperschaftsteuer aufgehoben und durch eine Einfachbelastung entsprechend den individuellen Gegebenheiten des begünstigten Anteilseigners ersetzt. Die Körperschaftsteuer als eigenständige Steuer wurde nicht beseitigt, sondern die volle Anrechnung der Körperschaftsteuerbelastung der ausgeschütteten Gewinnanteile eingeführt. Durch das Steuersenkungsgesetz 2001 wurde sodann aus europarechtlichen Gründen auf ein neues Verfahren, das Halbeinkünfteverfahren, umgestellt, mit dem die wirtschaftliche Doppelbelastung aus KSt und ESt auf andere Weise als bisher beseitigt wurde. Der Grundgedanke des neuen Systems bestand darin, dass die Körperschaftsteuer etwa in Höhe der halben Einkommensteuerspitzenbelastung erhoben wurde (anfänglicher KSt-Satz im neuen System 25 Prozent), und auf der Ebene der Einkommensteuer die Dividende dann nur noch zur Hälfte steuerlich erfasst wurde, sodass "im Großen und Ganzen" die Gesamtbelastung einer Investition im Bereich der Kapitalgesellschaften letztendlich einer Einmalbelastung der Gewinne im Bereich der Einzel- und Personenunternehmen in etwa entsprach.

    Mit der Unternehmensteuerreform 2008 blieb das System als solches im Grundsatz unverändert; allerdings wird seitdem die Gewichtung zwischen der KSt-Ebene und der Einkommensteuer-Ebene anders verteilt: Als Körperschaftsteuer werden seit 2008 nur noch 15 Prozent verlangt (in etwa 40 Prozent der regulären Gesamtbelastung von Gewinnen bei einkommensteuerpflichtigen Unternehmen), bei der späteren Ausschüttung der Nettogewinne als Dividende werden dann entweder 60 Prozent der Dividende noch steuerlich berücksichtigt (im Bereich von Dividenden, die zu Betriebseinkünften gehören) oder die Belastung der Dividende wird in noch stärker pauschalierter Form erhoben, indem der Steuersatz einheitlich auf 25 Prozent festgesetzt wird (im privaten Bereich, d.h. bei Erfassung unter den "Einkünften aus Kapitalvermögen"). Seitdem spricht man, wo Dividenden nicht mehr halb, sondern zu einem Anteil von 60 Prozent steuerlich erfasst werden, nicht mehr vom Halbeinkünfteverfahren, sondern vom Teileinkünfteverfahren; für die weitergehende Vereinfachung, bei privaten Einkünften den Steuersatz auf 25 Prozent der Einnahme zu pauschalieren, hat sich der Begriff Abgeltungsteuer durchgesetzt.

    II. Geltende Körperschaftsteuer:

    1. Gesetzliche Grundlagen: Körperschaftsteuergesetz (KStG) i.d.F. vom 15.10.2002 (BGBl I 4144) m.spät.Änd. und die Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung (KStDV).

    Die Körperschaftsteuer ist eine Gemeinschaftsteuer.

    2. Steuerpflicht: a) beginnt und endet im Prinzip mit der Rechtsfähigkeit juristischer Personen:
    (1) Beginn mit Vertragsabschluss.
    (2) Ende mit der völligen Abwicklung, bei Kapitalgesellschaften mit Ausschüttung des Vermögens, frühestens mit Ablauf des Sperrjahres.

    b) Umfang:
    (1) Unbeschränkte Steuerpflicht: sämtliche Einkünfte bei Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts, nicht rechtsfähigen Vereinen, Stiftungen, Anstalten, Zweckvermögen, Betrieben gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Sitz oder Geschäftsleitung im Inland haben. Bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und Zweckvermögen nur dann, wenn deren Einkommen weder nach dem KStG noch nach dem EStG unmittelbar bei einem anderen Steuerpflichtigen zu versteuern ist.
    (2) Beschränkte Steuerpflicht: inländische Einkünfte bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, bzw. die aus sonstigen Gründen nicht unbeschränkt Steuerpflichtig sind (§ 2 KStG i.V. mit § 49 EStG).

    3. Steuerbefreiung: a) Subjektive: z.B. ganz oder teilweise namentlich bei gewissen Unternehmen des Bundes, bei Staatsbanken, bei Verfolgung kirchlicher, gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke, bei sozialen Kassen, bei Berufsverbänden, bei öffentlich rechtlichen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen von Berufsgruppen (§ 5 KStG).

    b) Objektive: Mitgliederbeiträge rechtsfähiger und nicht rechtsfähiger Personenvereinigungen (§ 8 V KStG) Dividenden und Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an anderen Körperschaften (§ 8b KStG).

    4. Besteuerungsgrundlage: a) Nach § 7 I KStG bemisst sich die Körperschaftsteuer nach dem zu versteuernden Einkommen, das sich aus dem Einkommen, vermindert um die Freibeträge für bestimmte Körperschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine, die Land- und Forstwirtschaft betreiben, errechnet (§ 7 II KStG); das Einkommen wiederum ermittelt sich nach den Bestimmungen des EStG und den besonderen Vorschriften des KStG (Einkommensermittlung). Für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften, die nach den Vorschriften des HGB zur Führung von Büchern verpflichtet sind, gelten alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Einkommen).

    b) Während einer Übergangszeit bis zum 31.12.2006 waren für die Bemessung der Körperschaftsteuer auch die Gewinnausschüttungen relevant, soweit sie aus in der Geltungszeit des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens gebildeten Rücklagen vorgenommen wurden. Es kam mit Ausnahme des sog. Moratoriums zu einer Körperschaftsteuerminderung in Höhe von 1/6 der ausgeschütteten Dividenden, solange das aus der Zeit des alten Systems verbliebene Körperschaftsteuerguthaben noch zur Finanzierung dieser Minderung ausreichte (Einschränkungen: Körperschaftguthaben), bzw. zu einer Körperschaftsteuererhöhung, soweit die Gewinnausschüttungen auf das sog. EK 02 zurückgingen  (Nachversteuerung der Ausschüttung; Herstellung der Ausschüttungsbelastung von 30 Prozent). Letztmalig zum 31.12.2006 wurde der Bestand des EK 02 und des Körperschafsteuerguthabens festgestellt. In 2007 wird keine KSt-Minderung bzw. KSt-Erhöhung bei Ausschüttungen vorgenommen. Seit 2008 soll nunmehr eine ratierliche Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens in zehn gleichen Jahresraten erfolgen. Analog hierzu ist ein pauschaler Erhöhungsbetrag aus dem EK 02 in zehn unverzinslichen Jahresraten an das zuständige Finanzamt zu zahlen.

    5. Steuertarif: Seit Einführung des Halbeinkünfteverfahrens existiert im Rahmen der Körperschaftsteuer nur noch ein Steuersatz, und zwar 15 Prozent (bis 31.12.2007: 25 Prozent); besondere Steuersätze wie z.B. Betriebsstättensteuersatz und abweichender Steuersatz für Ausschüttungsbelastung sind entfallen. 

    6. Steuerfestsetzung und -erhebung: a) Die festzusetzende Körperschaftsteuer ergibt sich aus dem zu versteuernden Einkommen multipliziert mit dem Steuersatz, korrigiert um die Änderungen, die sich wegen Körperschaftsteuererhöhung und -minderung ergeben können.

    b) Für die Veranlagung und Entrichtung der Körperschaftsteuer sind die einkommensteuerlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden. Auf die festgesetzte Körperschaftsteuer werden angerechnet
    (1) die Vorauszahlungen des Veranlagungszeitraums,
    (2) die einbehaltene Kapitalertragsteuer,
    (3) die anzurechnende Körperschaftsteuer und
    (4) die anzurechnenden festgesetzten und entrichteten ausländischen Körperschaftsteuern (§ 26 I KStG).

    III. Finanzwissenschaftliche Beurteilung:

    1. Charakteristik und Steuersystematik: a) Grundlegend: Zur theoretischen Grundlegung der Körperschaftsbesteuerung vgl. Unternehmensbesteuerung. Danach ist gemäß der Integrationstheorie eine Körperschaftsteuer überflüssig, weil die Besteuerung der Körperschaftserträge in die Einkommensbesteuerung zu integrieren sei. Gemäß der Separationstheorie aber sei die Körperschaftsteuer als eine Sondersteuer auf Erträge juristischer Personen, in Sonderheit der Kapitalgesellschaften, immer zu erheben wegen ihrer besonderen Leistungsfähigkeit. Die bis 2000 geltende Körperschaftsteuer von 1977 ist zwar der Separationstheorie folgend eine Sondersteuer auf die Rechtsform der Unternehmung, aber keine auf ökonomischen Vorstellungen beruhende allgemeine Unternehmensteuer, denn sie erfasst nicht alle in einer Wirtschaftseinheit anfallenden Gewinne und Kapitaleinkünfte; sie ist ferner keine reine Einkommensteuer. Vielmehr hält sie einen Mittelweg ein und vereinigt zwei gänzlich verschiedene Steuern in sich: eine Teilgewinn- oder Sonderunternehmungsteuer und eine Quellensteuer der Einkommensteuer.

    b) Steuersätze: Im Anrechnungsverfahren (bis 2000) waren die zwei Steuersätze unterschiedlicher Höhe Ausdruck völlig verschiedener Steuerarten:
    (1) Der Regelsteuersatz in Höhe von 40 Prozent war eine „Personensteuer” allenfalls in rechtsformaler Hinsicht, nämlich als Besteuerung der „juristischen Personen”.
    (2) Demgegenüber war der Ausschüttungssteuersatz in Höhe von 30 Prozent auch ökonomisch eine Personensteuer, da das Anrechnungsverfahren die Überleitung dieser Steuer in die persönliche Einkommensteuer herstellte. Das gilt letztlich auch für Beteiligungsverhältnisse, bei denen die Ausschüttungssteuer zunächst auf die Körperschaftsteuer angerechnet wird. Die Ausschüttungssteuer ist letztlich eine Gliedsteuer der Einkommensteuer (mehrgliedrige Steuer), erhoben als Quellensteuer.

    c) Bemessungsgrundlage: Steuergegenstand der Körperschaftsteuer mit dem Regelsteuersatz ist der Unternehmensgewinn, bemessen nach dem „zu versteuernden Einkommen” des Einkommensteuergesetzes. Das macht aber die Körperschaftsteuer keineswegs zur „Einkommensteuer der juristischen Personen”. Ökonomisch ist die Körperschaftsteuer eine Ertragsteuer. Das Leistungsfähigkeitsprinzip spielt bei ihr keine Rolle. Im Ergebnis kann man die Körperschaftsteuer als Ertragsteuer auf das zu versteuernde Einkommen des Einkommensteuergesetzes definieren.

    2. Wirkungen: Die Wirkungen der Körperschaftsteuer auf die Verhaltensweisen der Wirtschaftssubjekte und auf die gesamtwirtschaftlichen Größen sind v.a. unter dem Aspekt der Reformziele zu beurteilen, die man mithilfe des Anrechnungsverfahrens und der Steuersatzfestlegung erreichen wollte: a) Die Selbstfinanzierung war wegen des hohen Steuersatzes (bis 1977: 50 Prozent) unter bestimmten Umständen teurer als bei Anwendung des Einkommensteuergesetzes.

    b) Kapitalmarktpolitisch versprach die Beseitigung der Zweifachbelastung über die Finanzierungsstrategie der „Schütt-aus-hol-zurück-Politik” eine günstige Entwicklung der Eigenkapitalbildung in den Unternehmen und zugleich der vermehrten und gleichmäßigeren Vermögensbildung in privater Hand; dieser Erfolg hat sich nicht eingestellt, obgleich die Ausschüttungsbelastung bei einigen Anteilseignern je nach Ausschüttungsbetrag und Grenzsteuersatz günstiger war.

    c) Der Ausländereffekt wurde dadurch eingeschränkt, dass der Ausschüttungssteuersatz von 15 auf 36 Prozent erhöht (seit 1994 galt ein Steuersatz von 30 Prozent) wurde. Der negative Ausländereffekt erhöhte sich durch die gleichzeitig erhobene Kapitalertragsteuer.

    d) Nach wie vor ist die Körperschaftsteuer keine rechtsformneutrale Steuer, wobei der Kapitalgesellschaft eine von vornherein höhere Ertragsfähigkeit als anderen Rechtsformen unterstellt wird. Jedoch hängt die Ertragsfähigkeit von vielen ökonomischen Faktoren ab. Dem Gebot der Allokationsneutralität der Besteuerung entspräche es, die besondere Ertragsleistung nicht durch höhere Steuern zu demotivieren.

    e) Hinsichtlich der Überwälzung der Körperschaftsteuer in den Preisen liegen widersprüchliche Berechnungsergebnisse und Annahmen vor; tendenziell wird unterstellt, dass die Körperschaftsteuer überwälzbar ist.

    f) Als Maßnahme der Verteilungspolitik erscheint die Körperschaftsteuer ungeeignet, da sich das Aktiensparen generell nicht durchgesetzt hat.

    g) Die Körperschaftsteuer gilt wie die Einkommensteuer als Instrument der Konjunkturpolitik bzw. Stabilisierungspolitik.

    3. Die Ertragshoheit der Körperschaftsteuer besitzen Bund und Länder (Gemeinschaftsteuern).

    IV. Aufkommen:

    16,7 Mrd. Euro (2008), 23,7 Mrd. Euro (2007), 22,9 Mrd. Euro (2006), 16,33 Mrd. Euro (2005), 8.275,2 Mio. Euro (2003), 2.864,1 Mio. Euro (2002),

    425,6 Mio. Euro (2001), 23.574,8 Mio. Euro (2000), 9.272,7 Mio. Euro (1995), 15.384,9 Mio. Euro (1990), 16.277 Mio. Euro (1985), 10.902 Mio. Euro (1980), 5.141 Mio. Euro (1975), 4.456 Mio. Euro (1970), 4.177 Mio. Euro (1965), 3.329 Mio. Euro (1960), 1.591 Mio. Euro (1955), 741 Mio Euro (1950).

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