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Körperschaftsteuer

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    I. Charakterisierung:

    Erstmals erging 1920 im Rahmen der Erzbergerschen Finanzreform (1919/1920) ein Körperschaftsteuergesetz.

    Zweck der K. ist die Besteuerung des zu versteuernden Einkommens der Kapitalgesellschaften oder anderer juristischer Personen oder nicht-rechtsfähiger Vereine und Zweckvermögen des Privatrechts und der Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Gewinnermittlung nach den Vorschriften des EStG und des KStG.

    Mit der Einführung des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens (Körperschaftsteuersystem) zum 1.1.1977 (sog. Körperschaftsteuerreform) wurde die bisherige Doppelbelastung ausgeschütteter Gewinne mit Einkommen- und Körperschaftsteuer aufgehoben und durch eine Einfachbelastung entsprechend den individuellen Gegebenheiten des begünstigten Anteilseigners ersetzt. Die K. als eigenständige Steuer wurde nicht beseitigt, sondern die volle Anrechnung der Körperschaftsteuerbelastung der ausgeschütteten Gewinnanteile eingeführt. Durch das Steuersenkungsgesetz 2001 wurde zur Vermeidung der wirtschaftlichen Doppelbelastung auf ein neues Verfahren, das Halbeinkünfteverfahren, umgestellt. Seitdem wird die Körperschaftsteuer etwa in Höhe der halben Einkommensteuer erhoben (KSt-Satz 2004: 25 Prozent, im Vergleich zu einem ESt-Spitzensatz von 45 Prozent); die andere Hälfte der Ertragsteuerbelastung erfolgt, indem die Dividende (an eine natürliche Person) nur zur Hälfte der Einkommensteuer unterliegt. - Mit der Unternehmenssteuerreform 2008 wurde wurde das Halbeinkünfteverfahren durch die Abgeltungssteuer bzw. das Teileinkünfteverfahren mit Wirkung zum 1.1.2009 ersetzt. Gleichzeitig wurde der Körperschafsteuersatz auf 15% bereits ab 2008 gemindert.

    II. Geltende K.:

    1. Gesetzliche Grundlagen: Körperschaftsteuergesetz (KStG) i.d.F. vom 15.10.2002 (BGBl I 4144) m.spät.Änd. und die Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung (KStDV).

    K. ist eine Gemeinschaftsteuer.

    2. Steuerpflicht: a) Beginnt und endet im Prinzip mit der Rechtsfähigkeit juristischer Personen:
    (1) Beginn mit Vertragsabschluss.
    (2) Ende mit der völligen Abwicklung, bei Kapitalgesellschaften mit Ausschüttung des Vermögens, frühestens mit Ablauf des Sperrjahres.

    b) Umfang:
    (1) Unbeschränkte Steuerpflicht: Sämtliche Einkünfte bei Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts, nicht rechtsfähigen Vereinen, Stiftungen, Anstalten, Zweckvermögen, Betrieben gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Sitz oder Geschäftsleitung im Inland haben. Bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und Zweckvermögen nur dann, wenn deren Einkommen weder nach dem KStG noch nach dem EStG unmittelbar bei einem anderen Steuerpflichtigen zu versteuern ist.
    (2) Beschränkte Steuerpflicht: Inländische Einkünfte bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, bzw. die aus sonstigen Gründen nicht unbeschränkt Steuerpflichtig sind (§ 2 KStG i.V. mit § 49 EStG).

    3. Steuerbefreiung: a) Subjektive: z.B. ganz oder teilweise namentlich bei gewissen Unternehmen des Bundes, bei Staatsbanken, bei Verfolgung kirchlicher, gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke, bei sozialen Kassen, bei Berufsverbänden, bei öffentlich rechtlichen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen von Berufsgruppen (§ 5 KStG).

    b) Objektive: Mitgliederbeiträge rechtsfähiger und nicht rechtsfähiger Personenvereinigungen (§ 8 V KStG) Dividenden und Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an anderen Körperschaften (§ 8b KStG).

    4. Besteuerungsgrundlage: a) Nach § 7 I KStG bemisst sich die K. nach dem zu versteuernden Einkommen, das sich aus dem Einkommen, vermindert um die Freibeträge für bestimmte Körperschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine, die Land- und Forstwirtschaft betreiben, errechnet (§ 7 II KStG); das Einkommen wiederum ermittelt sich nach den Bestimmungen des EStG und den besonderen Vorschriften des KStG (Einkommensermittlung). Für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften, die nach den Vorschriften des HGB zur Führung von Büchern verpflichtet sind, gelten alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Einkommen).

    b) Während einer Übergangszeit von 18 Wirtschaftsjahren sind für die Bemessung der K. auch die Gewinnausschüttungen relevant, soweit sie aus in der Geltungszeit des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens gebildeten Rücklagen vorgenommen werden. Es kommt zu einer Körperschaftsteuerminderung in Höhe von 1/6 der ausgeschütteten Dividenden, solange das aus der Zeit des alten Systems verbliebene Körperschaftsteuerguthaben noch zur Finanzierung dieser Minderung ausreicht (Einschränkungen: Körperschaftguthaben), bzw. zu einer Körperschaftsteuererhöhung, soweit die Gewinnausschüttungen auf den sog. EK 02 zurückgehen (Nachversteuerung der Ausschüttung; Herstellung der Ausschüttungsbelastung von 30 Prozent).

    5. Steuertarif: Seit Einführung des Halbeinkünfteverfahrens existiert im Rahmen der K. nur noch ein Steuersatz, und zwar 25 Prozent (für das Kalenderjahr 2003: 26,5 Prozent); besondere Steuersätze wie z.B. Betriebsstättensteuersatz und abweichender Steuersatz für Ausschüttungsbelastung sind entfallen.

    6. Steuerfestsetzung und -erhebung: a) Die festzusetzende K. ergibt sich aus dem zu versteuernden Einkommen multipliziert mit dem Steuersatz, korrigiert um die Änderungen, die sich wegen Körperschaftsteuererhöhung und -minderung ergeben können.

    b) Für die Veranlagung und Entrichtung der K. sind die einkommensteuerlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden. Auf die festgesetzte K. werden angerechnet
    (1) die Vorauszahlungen des Veranlagungszeitraums,
    (2) die einbehaltene Kapitalertragsteuer,
    (3) die anzurechnende K. und
    (4) die anzurechnenden festgesetzten und entrichteten ausländischen K. (§ 26 I KStG).

    III. Finanzwissenschaftliche Beurteilung:

    1. Charakteristik und Steuersystematik: a) Grundlegend: Zur theoretischen Grundlegung der Körperschaftsbesteuerung vgl. Unternehmensbesteuerung. Danach ist gemäß der Integrationstheorie eine K. überflüssig, weil die Besteuerung der Körperschaftserträge in die Einkommensbesteuerung zu integrieren sei. Gemäß der Separationstheorie aber sei die K. als eine Sondersteuer auf Erträge juristischer Personen, in Sonderheit der Kapitalgesellschaften, immer zu erheben wegen ihrer besonderen Leistungsfähigkeit. Die bis 2000 geltende K. von 1977 ist zwar der Separationstheorie folgend eine Sondersteuer auf die Rechtsform der Unternehmung, aber keine auf ökonomischen Vorstellungen beruhende allgemeine Unternehmensteuer, denn sie erfasst nicht alle in einer Wirtschaftseinheit anfallenden Gewinne und Kapitaleinkünfte; sie ist ferner keine reine Einkommensteuer. Vielmehr hält sie einen Mittelweg ein und vereinigt zwei gänzlich verschiedene Steuern in sich: Eine Teilgewinn- oder Sonderunternehmungsteuer und eine Quellensteuer der Einkommensteuer.

    b) Steuersätze: Im Anrechnungsverfahren (bis 2000) waren die zwei Steuersätze unterschiedlicher Höhe Ausdruck völlig verschiedener Steuerarten:
    (1) Der Regelsteuersatz in Höhe von 40 Prozent war eine „Personensteuer” allenfalls in rechtsformaler Hinsicht, nämlich als Besteuerung der „juristischen Personen”.
    (2) Demgegenüber war der Ausschüttungssteuersatz in Höhe von 30 Prozent auch ökonomisch eine Personensteuer, da das Anrechnungsverfahren die Überleitung dieser Steuer in die persönliche Einkommensteuer herstellt. Das gilt letztlich auch für Beteiligungsverhältnisse, bei denen die Ausschüttungssteuer zunächst auf die K. angerechnet wird. Die Ausschüttungssteuer ist letztlich eine Gliedsteuer der Einkommensteuer (mehrgliedrige Steuer), erhoben als Quellensteuer.

    c) Bemessungsgrundlage: Steuergegenstand der K. mit dem Regelsteuersatz ist der Unternehmensgewinn, bemessen nach dem „zu versteuernden Einkommen” des Einkommensteuergesetzes. Das macht aber die K. keineswegs zur „Einkommensteuer der juristischen Personen”. Ökonomisch ist die K. eine Ertragsteuer. Das Leistungsfähigkeitsprinzip spielt bei ihr keine Rolle. Im Ergebnis kann man die K. als Ertragsteuer auf das zu versteuernde Einkommen des Einkommensteuergesetzes definieren.

    2. Wirkungen: Die Wirkungen der K. auf die Verhaltensweisen der Wirtschaftssubjekte und auf die gesamtwirtschaftlichen Größen sind v.a. unter dem Aspekt der Reformziele zu beurteilen, die man mithilfe des Anrechnungsverfahrens und der Steuersatzfestlegung erreichen wollte: a) Die Selbstfinanzierung war wegen des hohen Steuersatzes (bis 1977: 50 Prozent) unter bestimmten Umständen teurer als bei Anwendung des Einkommensteuergesetzes.

    b) Kapitalmarktpolitisch versprach die Beseitigung der Zweifachbelastung über die Finanzierungsstrategie der „Schütt-aus-hol-zurück-Politik” eine günstige Entwicklung der Eigenkapitalbildung in den Unternehmen und zugleich der vermehrten und gleichmäßigeren Vermögensbildung in privater Hand; dieser Erfolg hat sich nicht eingestellt, obgleich die Ausschüttungsbelastung bei einigen Anteilseignern je nach Ausschüttungsbetrag und Grenzsteuersatz günstiger war.

    c) Der Ausländereffekt wurde dadurch eingeschränkt, dass der Ausschüttungssteuersatz von 15 auf 36 Prozent erhöht (seit 1994 gilt ein Steuersatz von 30 Prozent) wurde. Der negative Ausländereffekt erhöhte sich durch die gleichzeitig erhobene Kapitalertragsteuer.

    d) Nach wie vor ist die K. keine rechtsformneutrale Steuer, wobei der Kapitalgesellschaft eine von vornherein höhere Ertragsfähigkeit als anderen Rechtsformen unterstellt wird. Jedoch hängt die Ertragsfähigkeit von vielen ökonomischen Faktoren ab. Dem Gebot der Allokationsneutralität der Besteuerung entspräche es, die besondere Ertragsleistung nicht durch höhere Steuern zu demotivieren.

    e) Hinsichtlich der Überwälzung der K. in den Preisen liegen widersprüchliche Berechnungsergebnisse und Annahmen vor; tendenziell wird unterstellt, dass die K. überwälzbar ist.

    f) Als Maßnahme der Verteilungspolitik erscheint die K. ungeeignet, da sich das Aktiensparen generell nicht durchgesetzt hat.

    g) Die K. gilt wie die Einkommensteuer als Instrument der Konjunkturpolitik bzw. Stabilisierungspolitik.

    3. Die Ertragshoheit der K. besitzen Bund und Länder (Gemeinschaftsteuern).

    IV. Aufkommen:

    8.275,2 Mio. Euro (2003), 2.864,1 Mio. Euro (2002),

    425,6 Mio. Euro (2001), 23.574,8 Mio. Euro (2000), 9.272,7 Mio. Euro (1995), 15.384,9 Mio. Euro (1990), 16.277 Mio. Euro (1985), 10.902 Mio. Euro (1980), 5.141 Mio. Euro (1975), 4.456 Mio. Euro (1970), 4.177 Mio. Euro (1965), 3.329 Mio. Euro (1960), 1.591 Mio. Euro (1955), 741 Mio Euro (1950).

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