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kombinierter Verkehr

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    I. Begriff:

    Bezeichnung für den Transport von Gütern mit zwei oder mehr Verkehrsträgern ohne Wechsel des Transportgefäßes. Das Vorliegen eines einheitlichen Beförderungsvertrages ist dabei nicht zwingende Voraussetzung. Ziel des kombinierten Verkehrs ist es, durch Verknüpfung verschiedener Transportmittel durchgängige Transportketten vom Versender zum Empfänger (Haus-zu-Haus-Verkehr) zu bilden und dabei die spezifischen Vorteile der einzelnen Verkehrsträger zu nutzen.

    II. Arten/Formen:

    1. Kombinierter Verkehr mit unselbstständigen Ladeeinheiten: Ladegefäße, die ohne Hilfsmittel nicht zur Ortsveränderung von Gütern geeignet sind. Als Ladeeinheiten werden v.a. Container in unterschiedlicher Form (Übersee-, ISO-, Binnen- und Luftverkehrscontainer) und Größe (Klein-, Mittel- und Großcontainer) sowie Wechselaufbauten eingesetzt. Für den kombinierten Verkehr von besonderer Bedeutung sind die Großcontainer, die in Bezug auf ihre Eckbeschläge auf Straßen-, Schienen-, und Wasserfahrzeuge ausgelegt sind.

    Im kombinierten Verkehr mit austauschbaren Ladeeinheiten sind im Prinzip Kombinationen zwischen allen Verkehrsträgern denkbar (Schiene/Straße, Straße/Flugzeug, Schiene/Flugzeug, Schiene/Schiff, Straße/Schiff, Flugzeug/Schiff).

    Eine Sonderstellung nehmen die für den kombinierten Verkehr Schiene/Straße entwickelten Wechselaufbauten ein; dabei handelt es sich um nicht stapelbare Ladegefäße, die i.d.R. mit vier ausklappbaren Stützbeinen ausgerüstet sind. Wechselaufbauten können von bes. ausgerüsteten Straßenfahrzeugen ohne fremde Hilfe abgesetzt und aufgenommen werden.

    2. Kombinierter Verkehr mit selbstständigen Ladeeinheiten (Huckepack-Verkehr i.w.S.): Transport eines Verkehrsmittels durch ein anderes.

    a) Huckepack-Verkehr (i.e.S.): Verladung und Beförderung von Straßenfahrzeugen auf Schienenfahrzeugen; im Huckepack-Verkehr der Bahnen Beförderung von Wechselaufbauten, Sattelaufliegern und Lkw mittels besonderer Wippen- und Taschenwaggons.

    b) Eine Sonderform des kombinierten Verkehrs Schiene/Straße bildet die „Rollende Landstraße”, bei der auf Spezialtiefladewaggons mit durchgehendem Boden ganze Lastzüge oder Sattelzüge befördert werden.

    c) Roll-on/Roll-off-Verkehr (Ro-Ro-Verkehr): kombinierter Verkehr von Landfahrzeugen auf Wassertransportmitteln, wobei Kraftfahrzeuge und/oder Schienenfahrzeuge über spezielle Laderampen mit eigener Kraft ein Ro-Ro-Schiff bzw. ein Fährschiff befahren und verlassen. I.w.S. umfasst dieser Begriff auch die Beförderung rollender Ladung ohne eigenen Antrieb (z.B. Trailer), die mit besonderen Umschlaggeräten auf das Schiff gebracht werden.

    d) Barge-Verkehr: kombinierter Verkehr von schwimmfähigen, antriebslosen Ladebehältern auf Seeschiffen; entwickelt zur Bildung von Transportketten Binnengewässer-See-Binnengewässer. Lash-Leichter (Bargen) werden im Binnenverkehr als Teile von Schubverbänden befördert und in Seehäfen als ganzes auf Seeschiffe verladen. Barge-Verkehre haben im Seeverkehr nur noch eine relativ geringe Bedeutung.

    III. Umschlag:

    Die Wirtschaftlichkeit des kombinierten Verkehrs hängt entscheidend vom Vorhandensein optimaler Schnittpunkte in der Transportkette zwischen den Verkehrsträgern ab. Als besondere Infrastruktureinrichtungen für den kombinierten Verkehr haben sich zunehmend sog. Terminals herausgebildet, z.B. Hafen-Containerterminals und Container-Bahnhöfen mit besonderen Einrichtungen (Hebe- und Förderzeuge) für den Vertikalumschlag sowie Huckepack-Bahnhöfe mit speziellen Kopf- und Seitenrampen. In den letzten Jahren sind die Anforderungen an die informatorischen Schnittstellen in den Terminals zur Einbindung des Vor- und Nachlaufs gewachsen.

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