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Konjunkturausgleichsrücklage

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    bei der Deutschen Bundesbank angesammelte unverzinsliche Guthaben des Bundes und der Länder. Nach näherer Maßgabe des Haushaltsplans oder einer Rechtsverordnung der Bundesregierung haben bei einer die volkswirtschaftliche Leistungsfähigkeit übersteigenden Nachfrageausweitung Bund und Länder zur Erreichung der Ziele des Stabilitäts- und Wachstumsgesetzes (StWG) als Operationalisierung einer antizyklischen Finanzpolitik (finanzpolitische Stabilisierungsfunktion) der Konjunkturausgleichsrücklage Mittel bis zu 3 Prozent der jährlich erzielten Steuereinnahmen zuzuführen (§§ 15 ff. StWG).

    Zweck: Die Konjunkturausgleichsrücklage soll bei einer Abschwächung der allg. Wirtschaftstätigkeit im Interesse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts zusätzliche Ausgaben finanzieren. Durch die Einführung der Schuldenbremse in die Verfasung ist die Konjunkturausgleichsrücklage allerdings obsolet geworden, da nicht gegenfinanzierte Ausgaben nur  noch bei schweren konjunkturellen Einbrüchen oder bei ungeplanten Haushaltsüberschüssen auf  dem Kontrollkonto getätigt werden dürfen. 

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