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konkurrierende Gesetzgebungskompetenz

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Gesetzgebungskompetenz, die sowohl dem Bund als auch den Ländern zusteht (Art. 72, 74, 105 II GG). Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat (Art. 72 I GG). Macht der Bund davon abschließend Gebrauch, tritt für die Länder eine Sperrwirkung im Umfang der bundesgesetzlichen Regelung ein. Entgegenstehendes Landesrecht tritt außer Kraft. Ein Gesetzgebungsrecht des Bundes besteht nach Art. 72 II GG, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht. Diese sog. Erforderlichkeitsklausel wurde durch die Föderalismusreform I durch Gesetz vom 28.8.2006 (BGBl. I. 2034) jedoch erheblich eingeschränkt. Diese gilt nur noch bei bestimmten Fällen des Art. 74 GG. In einem weiteren Bereich hat der Bund zwar die Gesetzgebungskompetenz, die Länder können jedoch abweichende Regelungen treffen, Art. 72 III GG (sogn. Abweichungsgesetzgebung). Hierzu gehören Teile des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Jagdwesens, die Bodenverteilung, die Raumordnung, Teile des Wasserhaushaltsrechts, die Hochschulzulassung sowie die Hochschulabschlüsse. Ansonsten kann der Bund tätig werden, ohne dass zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, Art. 72 I GG. Auf den in Art. 74 GG genannten Gebieten, z.B. Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Recht der Wirtschaft (Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen) hat der Bund von seiner konkurrierenden Gesetzgebung weitgehend Gebrauch gemacht.

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