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Konsolidierungskreis

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Bezeichnung für die in den Konzernabschluss einzubeziehenden Unternehmen:
    (1) Nach § 294 HGB Mutterunternehmen sowie alle Tochterunternehmen;
    (2) auch Gemeinschaftsunternehmen, die gemäß § 310 HGB nach der Methode der Quotenkonsolidierung einbezogen werden.

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