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Kopfpauschale

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Auf das Individuum bezogene, pauschalisierte Vergütungs- oder Finanzierungsform. Vorteile sind die Praktikabilität, der Anreiz zum effizienten Umgang mit den gewährten Mitteln bzw. die Abwesenheit negativer Erwerbsanreize durch in dieser Form erhobene Finanzierungsbeiträge.

    2. Vorschlag zur Reform der Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung: Anstelle der bisher rein einkommensabhängigen Beiträge sollen einkommensunabhängige, pauschale Beiträge (oder Beitragsbestandteile) festgesetzt werden. Je nach Ausgestaltung ist eine beitragsfreie Mitversicherung von Ehepartnern dabei zumeist nicht mehr vorgesehen, für Kinder können reduzierte Sätze gelten. Soziale Härten sollen über das Steuer-Transfer-System ausgeglichen werden. Der Arbeitgeberbeitrag soll entfallen und einkommenserhöhend an die Arbeitnehmer ausgezahlt werden.

    Vgl. auch Rürup-Kommission.

    3. Praktische Bedeutung: Mit den 2009 eingeführten Zusatzbeiträgen der Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen und von 2011 bis 2014 geltenden Regelungen zur Höhe dieser Zusatzbeiträge und zu einem darauf bezogenen Sozialausgleich wurden Schritte in Richtung einer Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung durch Kopfpauschalen unternommen. Zum 1.1.2015 wurde wieder zu einer rein einkommensabhängigen Finanzierung zurückgekehrt, da die Zusatzbeiträge seither in Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen werden (Gesundheitsreform).

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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